OGH: § 219 ZPO – rechtliches Interesse des Dritten an Akteneinsicht
Liegt ein rechtliches Interesse des Dritten vor, ist in einem nächsten Schritt die Abwägung vorzunehmen, ob das Interesse des Antragstellers gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse eines anderen – auch einer nicht als Partei beteiligten Person – bzw gegenüber öffentlichen Interessen überwiegt
§ 219 ZPO
GZ 7 Ob 217/19s, 22.01.2020
OGH: Das rechtliche Interesse des Dritten an der Akteneinsicht muss nach der Rsp zu § 219 ZPO konkret gegeben sein, dh die Einsichtnahme muss sich auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse günstig auswirken, sei es auch nur dadurch, dass er in die Lage versetzt wird, die Beweislage für sich günstiger zu gestalten. Ein bloß wirtschaftliches Interesse oder ein Interesse an der Information reicht nicht aus. Liegt ein rechtliches Interesse des Dritten vor, ist in einem nächsten Schritt die Abwägung vorzunehmen, ob das Interesse des Antragstellers gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse eines anderen – auch einer nicht als Partei beteiligten Person – bzw gegenüber öffentlichen Interessen überwiegt.
Die – hier vom Rekursgericht verneinte – Frage des rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht stellt regelmäßig eine Einzelfallentscheidung dar.
Die einzige erkennbar fallbezogene Rechtsmittelausführung besteht in der Behauptung, die Akteneinsicht sei sowohl für die Verfolgung der Werklohnansprüche der Akteneinsichtswerberin, als auch für die Abwehr der Schadenersatzansprüche der Antragstellerin wegen der behaupteten Mangelhaftigkeit der von der Akteneinsichtswerberin gelieferten Anlage insofern wesentlich, als sie dadurch Erkenntnisse für die Beweislage in ihrem Verfahren erlangen könne. Damit werden aber weder konkrete Zusammenhänge zwischen den anhängigen Verfahren noch die Tatfragen aufgezeigt, für die der Befund im Beweissicherungsverfahren relevant sein könnte. Der bloße Verweis auf Behauptungen im Antrag auf Akteneinsicht und auf die – von einer im Revisionsrekurs nicht enthaltenen Behauptungslage ausgehenden Entscheidung des OLG Graz zu 4 R 174/19v – reichen dafür nicht aus. Es wird damit auch nicht die genaue Angabe jener Tatsachen verlangt, die sich die Akteneinsichtswerberin aus der Akteneinsicht erwartet, sondern lediglich eine – ihr im genannten Umfang unschwer mögliche – konkrete Darstellung ihres rechtlichen Interesses iSe Beweiserleichterung für die Durchsetzung der gerade von ihr verfolgten Ansprüche.