VwGH: § 56 AsylG 2005 – Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Gesetzeszweck des § 56 AsylG 2005 ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen - notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen - Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration; den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art 8 EMRK, sodass gem § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird
§ 56 AsylG 2005
GZ Ra 2019/21/0308, 19.12.2019
VwGH: Nach der mit VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255 (ergangen zur Vorgängerregelung des § 44 Abs 4 NAG idF BGBl I Nr 29/2009), begonnenen stRsp des VwGH ist Gesetzeszweck (nunmehr des § 56 AsylG 2005) die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen - notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen - Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art 8 EMRK, sodass gem § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird.
Eine Entscheidung des BVwG, mit der die dem BFA in einem Verfahren nach § 56 AsylG 2005 offen stehende, stets auf Grund der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Ermessensübung bestätigt wird, ist im Regelfall - so die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden und die erfolgte Einzelfallbeurteilung nicht unvertretbar ist - nicht revisibel. Die Revision behauptet nun zwar, dass die der Ermessensübung zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen falsch seien, vermag jedoch der wesentlichen Annahme, dass der Aufenthalt der Revisionswerberin zum einen nur auf befristeten Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck eines Studiums bzw eines Schulbesuchs beruht hätten und sie zum anderen in den fünf Jahren ihres auf Grund dieser Aufenthaltsbewilligungen legalen Aufenthalts keine Ausbildung abgeschlossen habe, nichts entgegen zu setzen. Ausgehend davon kann aber auch nicht gesagt werden, dass die Billigung der vom BFA vor dem Hintergrund des dargestellten Gesetzeszwecks angestellten Überlegungen unvertretbar wäre, zumal sowohl das BFA als auch das BVwG überdies zum Ausdruck gebracht haben, dass es mangels ausgeprägter Integration schon an der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles fehlte. Eine generelle Aussage, wonach ein Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG auf einen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 jedenfalls unmöglich wäre, enthält das angefochtene Erkenntnis hingegen nicht.