VwGH: Zulässigkeit eines Feststellungsantrags
Nach der hg Rsp besteht auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechtsverhältnisse auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat; ein ausreichendes Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung ist dann anzunehmen, wenn diese für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung bzw Rechtsverfolgung darstellt
§ 56 AVG
GZ Ra 2019/10/0093, 20.12.2019
VwGH: Nach der hg Rsp besteht auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechtsverhältnisse auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat. Ein ausreichendes Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung ist dann anzunehmen, wenn diese für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung bzw Rechtsverfolgung darstellt. Allerdings stellt der Feststellungsbescheid nach der Rsp einen bloß subsidiären Rechtsbehelf dar, der nur zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind.
Mit diesen Voraussetzungen eines Feststellungsbescheides nach der hg Rsp hat sich das VwG allerdings nicht befasst, weshalb das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Zurückweisung des Feststellungsantrags der Revisionswerberin mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist.