24.02.2020 Zivilrecht

OGH: Verjährung erbrechtlicher Ansprüche

§ 1487a Abs 1 ABGB kombiniert eine neue dreijährige subjektive mit der bisherigen dreißigjährigen objektiven Frist


Schlagworte: Erbrecht, Erbschaftsklage, Heimfallsrecht, Verjährung, subjektive Kenntnis, absolute Verjährungsfrist
Gesetze:

 

§ 1487a ABGB, § 1503 ABGB, § 823 ABGB

 

GZ 2 Ob 175/19b, 17.12.2019

 

OGH: Gem § 1487a Abs 1 ABGB muss das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, den Geldpflichtteil zu fordern, letztwillige Bedingungen oder Belastungen von Zuwendungen anzufechten, nach erfolgter Einantwortung ein besseres oder gleiches Recht geltend zu machen, den Geschenknehmer wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen oder sonstige Rechte aus einem Geschäft von Todes wegen zu fordern, binnen 3 Jahren ab Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen gerichtlich geltend gemacht werden. Unabhängig von dieser Kenntnis verjähren diese Rechte 30 Jahre nach dem Tod des Verstorbenen.

 

Diese Regelung (idF des ErbRÄG 2015) erfasst schon nach ihrem Wortlaut jedenfalls die Erbschaftsklage und in analoger Anwendung des § 823 ABGB auch die Klage gegen den Staat (Bund) auf Abtretung des heimgefallenen (nunmehr: sich von ihm angeeigneten) Nachlasses. Dass ein derartiger Anspruch im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt wird, schadet nicht.

 

Sie kombiniert eine neue dreijährige subjektive mit der bisherigen dreißigjährigen objektiven Frist. Die dreijährige Frist beginnt für den Berechtigten grundsätzlich mit der Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen zu laufen. Die dreißigjährige Frist beginnt kenntnisunabhängig mit dem Tod des Erblassers. Es handelt sich um eine absolute Befristung. Erbrechtliche Ansprüche verjähren daher nach dieser Regelung schon dann, wenn eine der beiden Fristen abgelaufen ist. Sie verjähren jedenfalls 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers, und zwar auch dann, wenn die kurze Frist noch nicht abgelaufen ist, oder - mangels Kenntnis - noch gar nicht begonnen hat. Für den Fristenlauf stellt die Einantwortung daher keine Zäsur (mehr) dar.

 

Der Lauf der kenntnisabhängigen kurzen Frist des § 1487a Abs 1 ABGB beginnt mit dem 1. 1. 2017, wenn der Anspruch nach dem bis dahin geltenden Recht nicht bereits verjährt ist. Daneben greift die dreißigjährige Frist ab dem Todestag. Soweit die Neuregelung auf ein vor dem 1. 1. 2017 erworbenes Recht anzuwenden ist, gilt daher für dieses Recht nicht nur die kenntnisabhängige kurze, sondern auch die Kombination mit der kenntnisunabhängigen langen Frist.