VwGH: Wirksame Zustellung des Straferkenntnisses iZm Zustellbevollmächtigte
Ist das Straferkenntnis nicht den Zustellbevollmächtigten, sondern dem Revisionswerber selbst zugestellt worden, sodann in weiterer Folge von diesem an die Rechtsanwälte (Revisionswerbervertreter) weitergeleitet, von diesen sodann Beschwerde erhoben, so steht dies einer wirksamen Zustellung des Straferkenntnisses an die Revisionswerbervertreter nicht entgegen, weil das Original des Dokuments den Revisionswerbervertretern tatsächlich zugekommen ist; nur wenn diese lediglich eine Kopie des Dokumentes erhalten hätten, wäre der Zustellmangel nicht gem § 9 Abs 3 ZustG geheilt worden
§ 9 ZustG, § 13 ZustG, § 7 VwGVG, § 38 VwGVG
GZ Ra 2019/02/0224, 09.12.2019
Die Revision erachtet der Revisionswerber als zulässig, weil die Revisionswerbervertreter in seiner Vertretung am 21. Jänner 2019 der BH Innsbruck eine schriftliche Rechtfertigung übermittelt hätten. Das Straferkenntnis der BH Innsbruck vom 23. Jänner 2019 sei entgegen der stRsp nicht den Revisionswerbervertretern als Zustellbevollmächtigten, sondern dem Revisionswerber selbst zugestellt worden. "Dieses" - heißt es in der Revision wörtlich - "habe ich in weiterer Folge an die Rechtsanwälte (Revisionswerbervertreter) weitergeleitet, worauf diese dagegen mit Schriftsatz vom 15.2.2019, eingebracht mit Mail vom 19.2.2019, Beschwerde erhoben haben".
VwGH: Dieses Vorbringen steht einer wirksamen Zustellung des Straferkenntnisses der BH Innsbruck vom 23. Jänner 2019 an die Revisionswerbervertreter nicht entgegen, weil nach diesem Vorbringen das Original des Dokuments den Revisionswerbervertretern tatsächlich zugekommen ist. Nur wenn diese lediglich eine Kopie des Dokumentes erhalten hätten, wäre der Zustellmangel nicht gem § 9 Abs 3 ZustG geheilt worden