VwGH: Säumniszuschläge gem § 217 BAO
Das BFG hat im angefochtenen Erkenntnis die Ansicht vertreten, dass durch die freiwillige Selbstberechnung der Lohnsteuerbeträge für vergangene Zeiträume rückwirkend eine Abgabenzahlungsschuld der Revisionswerberin entstanden sei; im revisionsgegenständlichen Fall kann dahingestellt bleiben, ob die freiwillige Selbstberechnung der Lohnsteuerbeträge zum Entstehen eines Abgabenzahlungsanspruchs ab Bekanntgabe der Selbstberechnung führ; eine Säumnis für die Zeit davor, wie vom Finanzamt und vom BFG angenommen, vermag ein freiwilliges Tätigwerden der Revisionswerberin jedenfalls nicht zu begründen
§ 217 BAO, § 4 BAO
GZ Ra 2017/13/0022, 13.11.2019
VwGH: Nach § 217 Abs 1 BAO sind Säumniszuschläge (nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen) zu entrichten, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Nach der stRsp des VwGH setzt die Säumniszuschlagspflicht das Bestehen eines formellen Abgabenzahlungsanspruchs (bzw eine formelle Abgabenzahlungsschuld) voraus. Der Abgabenzahlungsanspruch ist die Verpflichtung, einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten.
Das BFG hat im angefochtenen Erkenntnis die Ansicht vertreten, dass durch die freiwillige Selbstberechnung der Lohnsteuerbeträge für vergangene Zeiträume rückwirkend eine Abgabenzahlungsschuld der Revisionswerberin entstanden sei. Im revisionsgegenständlichen Fall kann dahingestellt bleiben, ob die freiwillige Selbstberechnung der Lohnsteuerbeträge zum Entstehen eines Abgabenzahlungsanspruchs ab Bekanntgabe der Selbstberechnung führt. Eine Säumnis für die Zeit davor, wie vom Finanzamt und vom BFG angenommen, vermag ein freiwilliges Tätigwerden der Revisionswerberin jedenfalls nicht zu begründen.