29.12.2019 Verfahrensrecht

VwGH: Zuständigkeit iZm Antrag auf Wiedereinsetzung

Nach § 46 Abs 4 VwGG hat das VwG bis zur Vorlage der Revision über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden, wobei § 46 leg cit schon seinem Wortlaut nach gleichermaßen für außerordentliche und ordentliche Revisionen zum Tragen kommt


Schlagworte: Wiedereinsetzung, Zuständigkeit, ordentliche / außerordentliche Revision
Gesetze:

 

§ 46 VwGG, Art 133 B-VG, § 28 VwGG

 

GZ Ra 2019/01/0351, 22.11.2019

 

VwGH: Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der VwGH bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des VwG gem § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG hat der VwGH im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

 

Soweit die Revision die Unzuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag behauptet, genügt es darauf hinzuweisen, dass das BVwG zur Entscheidung zuständig war, weil es bis zur Vorlage der außerordentlichen Revision nach § 46 Abs 4 VwGG über den Antrag zu entscheiden hatte, wobei § 46 leg cit schon seinem Wortlaut nach gleichermaßen für außerordentliche und ordentliche Revisionen zum Tragen kommt.