VwGH: Zuständigkeit iZm Antrag auf Wiedereinsetzung
Nach § 46 Abs 4 VwGG hat das VwG bis zur Vorlage der Revision über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden, wobei § 46 leg cit schon seinem Wortlaut nach gleichermaßen für außerordentliche und ordentliche Revisionen zum Tragen kommt
§ 46 VwGG, Art 133 B-VG, § 28 VwGG
GZ Ra 2019/01/0351, 22.11.2019
VwGH: Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der VwGH bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des VwG gem § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG hat der VwGH im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
Soweit die Revision die Unzuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag behauptet, genügt es darauf hinzuweisen, dass das BVwG zur Entscheidung zuständig war, weil es bis zur Vorlage der außerordentlichen Revision nach § 46 Abs 4 VwGG über den Antrag zu entscheiden hatte, wobei § 46 leg cit schon seinem Wortlaut nach gleichermaßen für außerordentliche und ordentliche Revisionen zum Tragen kommt.