24.12.2019 Wirtschaftsrecht

OGH: § 7 Abs 2 GmbHG – Änderung der Gründungskostenregelung

Der Zweck des § 7 Abs 2 GmbHG liegt darin, das Stammkapital nicht durch den Ersatz überhöhter Gründungskosten zu belasten; es soll ein Rückfluss von Vermögen an die Gesellschafter nur in einem engen Rahmen möglich sein; die Angabe der Höchstgrenze soll für Dritte Transparenz hinsichtlich des Stammkapitals schaffen; es lässt sich schließlich auch keinerlei Rechtsgrundlage dafür finden, die es erlauben würde, nach einer gewissen Zeit von dieser Höchstgrenze Abstand nehmen zu können


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Firmenbuchrecht, Änderung der Gründungskostenregelung, Höchstgrenze
Gesetze:

 

§ 7 GmbHG, § 15 FBG, § 16 AußStrG

 

GZ 6 Ob 100/19b, 24.10.2019

 

OGH: Nach hA führt das Fehlen einer den Anforderungen von § 7 Abs 2 GmbHG entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Regelung der Gründungskosten zu einer Ablehnung des Eintragungsgesuchs. Da ein Gesellschaftsvertrag eine untrennbare Einheit bildet und damit eine Eintragung allein von mangelfreien Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags nicht zulässig ist, kann ein Gesellschaftsvertrag mit einer unzulässigen Gründungskostenklausel nicht eingetragen werden.

 

Die Gesellschaft meint im Revisionsrekursverfahren, der Änderung der Gründungskostenregelung komme keinerlei Bedeutung mehr zu, seien die Gründungskosten doch bereits angefallen und bezahlt worden. Die Gläubiger- und Gesellschafterschutzfunktion sei durch die Änderung der Satzung nicht gefährdet.

 

Tatsächlich liegt zwar die Gründung der Gesellschaft fast 50 Jahre zurück und wird man wohl davon ausgehen können, dass die Kosten für die Gründung schon längst bezahlt worden sind und die Gefahr einer unzulässigen Überwälzung der Gründungskosten auf die Gesellschaft nicht mehr besteht. Dies stellte sich allerdings im Jahr 2005 nicht viel anders dar, und trotzdem wurde die Gründungskostenregelung inhaltlich maßgeblich – und potenziell zu Lasten der Gesellschaft – verändert. Im Übrigen liegt der Zweck des § 7 Abs 2 GmbHG darin, das Stammkapital nicht durch den Ersatz überhöhter Gründungskosten zu belasten; es soll ein Rückfluss von Vermögen an die Gesellschafter nur in einem engen Rahmen möglich sein. Die Angabe der Höchstgrenze soll für Dritte Transparenz hinsichtlich des Stammkapitals schaffen. Es lässt sich schließlich auch keinerlei Rechtsgrundlage dafür finden, die es erlauben würde, nach einer gewissen Zeit von dieser Höchstgrenze Abstand nehmen zu können.