24.12.2019 Zivilrecht

OGH: § 87 GBG – teilweise geschwärzte Vergleichsausfertigung als Eintragungsgrundlage?

Ob die Urkunden zu Zweifeln Anlass geben, ist eine Frage des Einzelfalls, die nur dann eine erhebliche Rechtsfrage begründen könnte, wenn dem Rekursgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist; davon kann hier keine Rede sein, ist doch nach der Jud die Grundbuchsurkunde in ihrer Gesamtheit zu beurteilen; die Auffassung der Vorinstanzen, dies sei aufgrund der in einigen Bereichen geschwärzten und daher nicht als Originalurkunde iSd § 87 Abs 1 GBG anzusehenden Vergleichsausfertigung nicht ausreichend möglich gewesen, hält sich im Rahmen der Rsp


Schlagworte: Grundbuchsrecht, Eintragungsgrundlage, teilweise geschwärzte Vergleichsausfertigung, Original, Abschrift
Gesetze:

 

§ 87 GBG, § 94 GBG

 

GZ 5 Ob 151/19w, 24.09.2019

 

OGH: § 87 Abs 1 GBG verlangt, die Urkunden, aufgrund derer eine Eintragung erfolgen soll, im Original beizulegen. Bei öffentlichen Urkunden wird dem Erfordernis der Vorlage des Originals durch Vorlage einer Ausfertigung entsprochen. Ob eine Vergleichsausfertigung, auf der nachträglich Schwärzungen erfolgten, mit dem Erstgericht als „nicht dem Original entsprechend“ oder mit dem Rekursgericht gar nicht als Original iSd § 87 GBG anzusehen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls handelt es sich dabei nicht um die vom Gericht erstellte Ausfertigung der öffentlichen Urkunde.

 

Die Eigentumseinverleibung aufgrund einer Teilausfertigung eines Scheidungsfolgenvergleichs hat der erkennende Fachsenat bereits mit der Begründung abgelehnt, dass in formeller Hinsicht eine derartige Teilausfertigung oder ein Auszug eines Scheidungsfolgenvergleichs keine dem § 87 Abs 1 GBG entsprechende Originalurkunde sei.

 

Die im Revisionsrekurs zitierte Entscheidung 5 Ob 182/98w ist nicht einschlägig, weil Bewilligungsurkunde dort ein Kaufvertrag – und nicht etwa die Ausfertigung einer öffentlichen Urkunde – war. Die dort inhaltlich nach wie vor lesbare und für den Inhalt des Kaufvertrags nicht wesentliche gestrichene Vertragsbestimmung prüfte der Fachsenat nur unter dem Gesichtspunkt des § 27 Abs 1 GBG (sichtbare Mängel, die die Glaubwürdigkeit schwächen); die Frage der Originaleigenschaft iSd § 87 GBG beurteilte er nicht.

 

Es entspricht stRsp, dass es dem Grundbuchsgericht verwehrt ist, eine undeutliche und zu begründeten Zweifeln Anlass gebende Urkunde auszulegen, und dass durch den Inhalt der Urkunde erweckte und nicht restlos beseitigte Zweifel zur Abweisung eines Grundbuchsgesuchs zu führen haben. Ob die Urkunden zu Zweifeln Anlass geben, ist eine Frage des Einzelfalls, die nur dann eine erhebliche Rechtsfrage begründen könnte, wenn dem Rekursgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Davon kann hier keine Rede sein, ist doch nach der Jud die Grundbuchsurkunde in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Die Auffassung der Vorinstanzen, dies sei aufgrund der in einigen Bereichen geschwärzten und daher nicht als Originalurkunde iSd § 87 Abs 1 GBG anzusehenden Vergleichsausfertigung nicht ausreichend möglich gewesen, hält sich im Rahmen der Rsp und bedarf daher keiner Korrektur durch den OGH.