17.12.2019 Zivilrecht

OGH: Drohung iSd § 870 ABGB

Die Vorinstanzen sahen keine Drohung iSd § 870 ABGB darin, dass die Beklagte die Durchführung des Sommerbetriebs von der Zustimmung der im E-Mail vom 4. 5. 2017 dargelegten Verrechnungssätze abhängig machte, weil weder ein unerlaubtes Mittel eingesetzt worden sei noch der angestrebte Zweck rechtswidrig und auch die Mittel-Zweck-Relation nicht unangemessen gewesen sei; das ist nicht weiter korrekturbedürftig, wenn man das Interesse der Beklagten bedenkt, sich vor Durchführung eines kostspieligen Sommerbetriebs Klarheit über die Abrechnung und die Höhe der zur Verrechnung gelangenden Kosten zu verschaffen, wenn die vereinbarten Konditionen dem Betrieb nicht zugrunde zu legen sind


Schlagworte: Anfechtung, Drohung
Gesetze:

 

§ 870 ABGB

 

GZ 9 Ob 41/19y, 30.10.2019

 

Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Erklärung vom 7. 6. 2017, mit der sie die von der Beklagten mit Schreiben vom 4. 5. 2017 formulierten Bedingungen für den Fortbetrieb akzeptierte, sei nach § 870 ABGB anfechtbar.

 

OGH: Ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 870 ABGB vorliegen, kann nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Die Vorinstanzen sahen keine Drohung iSd § 870 ABGB darin, dass die Beklagte die Durchführung des Sommerbetriebs von der Zustimmung der im E-Mail vom 4. 5. 2017 dargelegten Verrechnungssätze abhängig machte, weil weder ein unerlaubtes Mittel eingesetzt worden sei noch der angestrebte Zweck rechtswidrig und auch die Mittel-Zweck-Relation nicht unangemessen gewesen sei. Das ist nicht weiter korrekturbedürftig, wenn man das Interesse der Beklagten bedenkt, sich vor Durchführung eines kostspieligen Sommerbetriebs Klarheit über die Abrechnung und die Höhe der zur Verrechnung gelangenden Kosten zu verschaffen, wenn die vereinbarten Konditionen dem Betrieb nicht zugrunde zu legen sind.