OGH: Drohung iSd § 870 ABGB
Die Vorinstanzen sahen keine Drohung iSd § 870 ABGB darin, dass die Beklagte die Durchführung des Sommerbetriebs von der Zustimmung der im E-Mail vom 4. 5. 2017 dargelegten Verrechnungssätze abhängig machte, weil weder ein unerlaubtes Mittel eingesetzt worden sei noch der angestrebte Zweck rechtswidrig und auch die Mittel-Zweck-Relation nicht unangemessen gewesen sei; das ist nicht weiter korrekturbedürftig, wenn man das Interesse der Beklagten bedenkt, sich vor Durchführung eines kostspieligen Sommerbetriebs Klarheit über die Abrechnung und die Höhe der zur Verrechnung gelangenden Kosten zu verschaffen, wenn die vereinbarten Konditionen dem Betrieb nicht zugrunde zu legen sind
§ 870 ABGB
GZ 9 Ob 41/19y, 30.10.2019
Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Erklärung vom 7. 6. 2017, mit der sie die von der Beklagten mit Schreiben vom 4. 5. 2017 formulierten Bedingungen für den Fortbetrieb akzeptierte, sei nach § 870 ABGB anfechtbar.
OGH: Ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 870 ABGB vorliegen, kann nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Die Vorinstanzen sahen keine Drohung iSd § 870 ABGB darin, dass die Beklagte die Durchführung des Sommerbetriebs von der Zustimmung der im E-Mail vom 4. 5. 2017 dargelegten Verrechnungssätze abhängig machte, weil weder ein unerlaubtes Mittel eingesetzt worden sei noch der angestrebte Zweck rechtswidrig und auch die Mittel-Zweck-Relation nicht unangemessen gewesen sei. Das ist nicht weiter korrekturbedürftig, wenn man das Interesse der Beklagten bedenkt, sich vor Durchführung eines kostspieligen Sommerbetriebs Klarheit über die Abrechnung und die Höhe der zur Verrechnung gelangenden Kosten zu verschaffen, wenn die vereinbarten Konditionen dem Betrieb nicht zugrunde zu legen sind.