10.12.2019 Strafrecht

OGH: § 57 StGB – Verjährung der Strafbarkeit bei Tatmehrheit

Strafbarkeitsvoraussetzungen wie das Nichtvorliegen der Verjährung sind (bei Tatmehrheit) für jede Tat gesondert zu prüfen, woran auch die (allfällige) Anwendung des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB nichts ändert


Schlagworte: Verjährung der Strafbarkeit, Tatmehrheit
Gesetze:

 

§ 57 StGB, § 29 StGB

 

GZ 14 Os 40/19t, 07.10.2019

 

OGH: Das Erstgericht ist zu Unrecht von einer zehnjährigen Verjährungsfrist (§ 57 Abs 3 zweiter Fall StGB) ausgegangen. Strafbarkeitsvoraussetzungen wie das Nichtvorliegen der hier angesprochenen Verjährung sind für jede der – für sich bloß § 302 Abs 1 StGB subsumierbaren – Taten gesondert zu prüfen. Daran ändert die Anwendung des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB nichts.