OGH: Zur Zuständigkeit nach Art 82 Abs 5 GGV (Gemeinschaftsgeschmacksmuster-VO)
Die Zuständigkeitsbestimmung des Art 82 Abs 5 GGV schließt als lex specialis die Anwendung des Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 aus
Art 19 GGV, Art 81 f GGV, Art 93 GMV, Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012
GZ 4 Ob 138/19a, 24.09.2019
OGH: Gem Art 82 Abs 5 GGV können Verfahren, welche durch die in Art 81 lit a) und d) genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden, auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht. Nach der Rsp des EuGH zur vergleichbaren Rechtslage nach Art 93 GMV ist die Anwendung von Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit im Bereich der Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen; die Bestimmungen der GMV sind Spezialbestimmungen und gehen daher der EuGVVO vor.
Gegenstand der Unterlassungsklage ist hier das konkrete Anbot einer Lieferung der vom Beklagten erzeugten Gegenstände nach Österreich (und damit auch das In-Verkehr-Bringen in bzw die Einfuhr der Ware nach Österreich). Damit ist Grundlage der Klage eine Verletzungshandlung iSd Art 19 Abs 1 GGV. Die Klage richtet sich ua gegen das rechtswidrige Verhalten des Anbietens auf dem inländischen Markt durch den Beklagten selbst.
Ein aktives Verhalten liegt dann vor, wenn der Verletzer eine der „klassischen“ Verletzungshandlungen begeht Der Umstand, dass ein konkretes Verkaufsangebot des Beklagten schon längere Zeit zurückliegt, ist allenfalls bei der Prüfung des vom Beklagten erhobenen Verjährungseinwands zu berücksichtigen, hat aber für die Frage der internationalen Zuständigkeit keine Relevanz.