OGH: Fortgesetzte Gewaltausübung iSd § 107b StGB
Die Eignung der Gewalthandlungen, die Lebensführungsfreiheit des Opfers gravierend zu beeinträchtigen, ist eine Rechtsfrage
§ 107b StGB
GZ 12 Os 93/19x, 12.09.2019
OGH: Die Tatsachenrüge vermag mit dem Vorbringen, die Aussage der Zeugin Oumou B***** stehe „im Widerspruch zu den in der Verletzungsanzeige vom 4. August 2018 genannten und diagnostizierten (leichten) Verletzungen“, da nach deren Angaben über Schläge mit einem Kochtopf gegen den Kopf „wesentlich schwerere Verletzungen“ hätten vorliegen müssen, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen betreffend den Schuldspruch B./III./ zu wecken. Vielmehr erschöpft sie sich mit ihren eigenen Erwägungen und Schlussfolgerungen zum Tathergang und zu den Verletzungsfolgen in einer Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung und verlässt damit den Anfechtungsrahmen des geltend gemachten, formalen Nichtigkeitsgrundes. Denn die Tatsachenrüge will nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden (also schuld- oder subsumtionserheblichen) Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung – im Übrigen durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen – verhindern.
Soweit die zum Schuldspruch A./I./ eine rechtliche Beurteilung nach § 83 Abs 1 StGB anstrebende Subsumtionsrüge Feststellungen vermisst, legt sie nicht dar, weshalb die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen nicht ausreichen sollten, die – als Rechtsfrage zu beurteilende – Eignung der Gewalthandlungen, die Lebensführungsfreiheit des Opfers gravierend zu beeinträchtigen, zu bejahen.