OGH: Zum Feststellungsinteresse iZm § 1330 ABGB
Der Kläger hat eine konkrete Beeinträchtigung (zB seiner beruflichen Tätigkeit durch den Verlust künftiger Aufträge) aufzuzeigen und konkrete vermögensrechtliche Nachteile zu behaupten, wobei der anspruchsbegründende Sachverhalt zumindest in groben Umrissen behauptet werden muss
§ 228 ZPO, § 1330 ABGB
GZ 6 Ob 63/19m, 29.08.2019
OGH: Für das Feststellungsinteresse kommt es nur darauf an, ob künftige Folgen ausgeschlossen werden können oder nicht; dabei handelt es sich um eine Tatfrage. Einen Ausschluss künftiger Schäden „schlechthin und absolut“ verlangt die Rsp somit nicht. IZm 1330 ABGB dient die Feststellungsklage auch nicht nur dem Ausschluss der Verjährung, sondern auch der Vermeidung künftiger Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach. Daher ist es für die Annahme eines rechtlichen Interesses nicht erforderlich, dass ein Schaden bis zum Schluss der Verhandlung eingetreten ist, wenn sich das schädigende Ereignis, das den konkreten Schaden hätte auslösen können, bereits ereignet hat und der Schaden auch ohne weiteres Zutun des Schädigers in der Zukunft eintreten kann. Strebt der Kläger mit dem Feststellungsbegehren die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Schäden an, hat er aber eine konkrete Beeinträchtigung zB seiner beruflichen Tätigkeit (künftiger Verlust von Aufträgen) aufzuzeigen und konkrete vermögensrechtliche Nachteile zu behaupten. Für eine Feststellung der Haftung für künftige Schäden reicht nämlich die bloß abstrakte Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht aus, weshalb es Sache des Klägers ist, im Einzelfall aufzuzeigen, welcher Art die möglichen Schäden sein können, wobei der anspruchsbegründende Sachverhalt zumindest in groben Umrissen behauptet werden muss.
Im vorliegenden Verfahren ging das Berufungsgericht auf Tatsachenebene davon aus, dass es dem Kläger nicht gelungen sei zu konkretisieren, warum der Empfänger der inkriminierten Behauptungen (hier ein Journalist, der die Nichtverwendung der Information zugesichert hat) diese weiter verbreiten sollte; es sei auch nicht ersichtlich, welche Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts aufgrund der Offenbarung des Inhalts eines Immobiliengeschäfts gegenüber einem Journalisten bestünde. Damit hat das Berufungsgericht aber künftige Folgen ausgeschlossen. Dem gegenüber hat der Kläger konkrete Beeinträchtigungen seiner beruflichen Tätigkeit und konkrete vermögensrechtliche Nachteile auch im Revisionsverfahren nicht dargetan.