01.12.2019 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Verfolgungsverjährung – zur tauglichen Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG

Die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat muss (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein, damit diese in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren


Schlagworte: Verfolgungsverjährung, taugliche Verfolgungshandlung, vorgeworfene Tat
Gesetze:

 

§ 32 VStG, § 31 VStG, § 44 VStG

 

GZ Ra 2019/09/0146, 29.10.2019

 

VwGH: Der Bestimmung des § 44a Z 1 VStG wird - aus Rechtsschutzüberlegungen - dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Strafbescheides bzw der Entscheidung des VwG die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, die beschuldigte Person rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch für die Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG gegeben ist. Das bedeutet, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren.

 

Im Revisionsfall entspricht bereits die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18. Mai 2016 diesem Konkretisierungsgebot, so wurde dem Revisionswerber bereits in dieser Aufforderung zur Rechtfertigung - sowie im behördlichen Straferkenntnis - angelastet, er habe es als Verantwortlicher einer näher bezeichneten Gesellschaft zu verantworten, dass diese an einer angegebenen Adresse in einem genau umschriebenen Zeitraum mit elf näher beschriebenen Glücksspielautomaten verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 GSpG als Unternehmer iSd § 2 Abs 2 GSpG veranstaltet habe. Der Revisionswerber unterlässt es konkret darzulegen, dass diese Tatumschreibung nicht so präzise gewesen wäre, dass er seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre.