26.11.2019 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob § 7 Abs 1 UVG analog auf rückwirkende Unterhaltserhöhungen anzuwenden ist

Wird der Unterhaltsvorschuss gem § 19 Abs 2 UVG rückwirkend erhöht und entspricht die Höhe der gesetzlichen Unterhaltspflicht, so schadet der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner im Unterhaltsfestsetzungsverfahren einen möglichen Einwand der Verjährung von Unterhaltsansprüchen des Kindes nicht erhoben hat, der Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse nicht; der Verjährungseinwand kann vom Bund nicht im Vorschusserhöhungsverfahren nachgetragen werden


Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss, rückwirkende Unterhaltserhöhungen, Verjährungseinwand
Gesetze:

 

§ 7 UVG, § 19 UVG

 

GZ 10 Ob 59/19b, 13.09.2019

 

OGH: Der Revisionsrekurswerber fordert eine analoge Anwendung des § 7 Abs 1 Z 1 UVG auf den vorliegenden Fall, um zu verhindern, dass der Bund mit der Zahlung von Unterhaltsvorschüssen belastet wird, denen verjährte Unterhaltsforderungen zu Grunde liegen, weil der Unterhaltsschuldner im Unterhaltsfestsetzungsverfahren keinen Verjährungseinwand erhoben hat.

 

Ziel des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist nicht dem Bund eine Art nachträglicher Parteistellung betreffend die Unterhaltsfestsetzung einzuräumen, sondern zu verhindern, dass der Bund aufgrund eines unrichtigen Titels zu Leistungen verpflichtet wird, die nicht der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen. Das ist aber hier gerade nicht der Fall. Speziell gibt es auch keine Hinweise darauf, dass die Titelschaffung über eine verjährte Unterhaltsforderung missbräuchlich erfolgt wäre.

 

Die bloße Unterlassung des Verjährungseinwands wird von der Rechtsordnung nicht verpönt. So entschied der OGH, dass die Erfüllung einer verjährten Verpflichtung durch einen Geschädigten keine Verletzung der Schadensminderungspflicht darstellt. Der OGH begründete dies in der Entscheidung 2 Ob 296/00v ua damit, dass es nicht zum Wesen der Schadensminderungspflicht gehöre, sich der Bezahlung einer – wenngleich nur mehr naturaliter bestehenden –Obligation zu entziehen.

 

Diese Überlegungen lassen sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen: Selbst bei Erhebung des Verjährungseinwands im Unterhaltsfestsetzungsverfahren bestünde die Rechtspflicht des Vaters, den gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kind zu erfüllen, auch für April 2015 weiter.