26.11.2019 Zivilrecht

OGH: § 231 ABGB – zielstrebiges Studium und Teilzeitbeschäftigung

Ein zielstrebiger Studienerfolg ist nicht zwingend bereits dann zu verneinen, wenn nach schlichtem Dividieren die in einem Semester erreichten ECTS-Punkte nicht (stets) jenen Punkten entsprechen, die bei einer durchschnittlichen Studiendauer im rechnerischen Durchschnitt auf ein Semester entfallen; vielmehr können besondere Gründe vorliegen, die ein längeres Studium noch gerechtfertigt erscheinen lassen; ein solcher Grund kann etwa eine Teilzeitbeschäftigung sein


Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, zielstrebiges Studium, Teilzeitbeschäftigung
Gesetze:

 

§ 231 ABGB

 

GZ 7 Ob 131/19v, 18.09.2019

 

OGH: Ein Kind studiert idR zielstrebig, solange die durchschnittliche Gesamtstudiendauer nicht überschritten wird.

 

Fehlt – wie hier – eine Gliederung in Studienabschnitte hat die Kontrolle des Studienfortgangs durch eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen zu erfolgen.

 

Ob ein Kind seinen Unterhaltsanspruch verliert, weil es seine Ausbildung nicht zielstrebig betreibt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden. Dabei ist ein zielstrebiger Studienerfolg nicht zwingend bereits dann zu verneinen, wenn nach schlichtem Dividieren die in einem Semester erreichten ECTS-Punkte nicht (stets) jenen Punkten entsprechen, die bei einer durchschnittlichen Studiendauer im rechnerischen Durchschnitt auf ein Semester entfallen. Vielmehr können besondere Gründe vorliegen, die ein längeres Studium noch gerechtfertigt erscheinen lassen. Ein solcher Grund kann etwa eine Teilzeitbeschäftigung sein, die auch hier für die Verzögerung des Studiumfortgangs, insbesondere im 2. Semester, maßgeblich war.

 

Die Einschätzung der Vorinstanzen, es könne im vorliegenden Einzelfall noch davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller sein Studium zielstrebig betreibe, hält sich somit im Rahmen vorliegender Rsp.