25.11.2019 Sonstiges

VwGH: Streichung aus der Verteidigerliste iZm Verzicht auf Ausübung der Rechtsanwaltschaft und Beginn einer Tätigkeit als Richter bei einem VwG – zur Übergangsbestimmung des § 516 Abs 4 StPO

Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 516 Abs 4 StPO sind die Verteidigerlisten im dort beschriebenen Umfang weiterzuführen; Personen, die in diese Liste als "Nur"-Verteidiger eingetragen sind, können unter den in § 516 Abs 4 StPO genannten Voraussetzungen weiterhin als Verteidiger in Strafsachen tätig werden, solange sie nicht aus dieser Liste gestrichen sind; auch die Gesetzesmaterialien zur Übergangsbestimmung des § 516 Abs 4 StPO legen ausdrücklich dar, dass nur die am 31. Dezember 2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste von Personen iSd § 39 Abs 3 dritter Satz StPO in der vor In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung aufrecht bleiben; für die am 31. Dezember 2007 eingetragenen Rechtsanwälte, die nach § 48 Abs 1 Z 4 StPO ohnedies ex lege zur Verteidigung in Strafsachen befugt seien, müsse die Verteidigerliste nicht perpetuiert werden


Schlagworte: Streichung aus der Verteidigerliste, Verzicht auf Ausübung der Rechtsanwaltschaft, Beginn einer Tätigkeit als Richter bei einem VwG, „Nur“-Verteidiger
Gesetze:

 

§ 516 StPO

 

GZ Ro 2019/03/0024, 07.10.2019

 

VwGH: Der VwGH hat erkannt, dass aufgrund der Übergangsbestimmung des § 516 Abs 4 StPO die Verteidigerlisten im dort beschriebenen Umfang weiterzuführen sind. Personen, die in diese Liste als "Nur"-Verteidiger eingetragen sind, können unter den in § 516 Abs 4 StPO genannten Voraussetzungen weiterhin als Verteidiger in Strafsachen tätig werden, solange sie nicht aus dieser Liste gestrichen sind.

 

Hinzuzufügen ist, dass auch die Gesetzesmaterialien zur Übergangsbestimmung des § 516 Abs 4 StPO ausdrücklich darlegen, dass nur die am 31. Dezember 2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste von Personen iSd § 39 Abs 3 dritter Satz StPO in der vor In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung aufrecht bleiben. Für die am 31. Dezember 2007 eingetragenen Rechtsanwälte, die nach § 48 Abs 1 Z 4 StPO ohnedies ex lege zur Verteidigung in Strafsachen befugt seien, müsse die Verteidigerliste nicht perpetuiert werden.

 

Im gegenständlichen Verfahren ist nicht strittig, dass der Revisionswerber zu keiner Zeit zu der in § 516 Abs 4 StPO genannten Personengruppe iSd § 39 Abs 3 dritter Satz StPO aF ("Nur"-Verteidiger) gehörte. Demnach bietet § 516 Abs 4 StPO keine Grundlage dafür, den Revisionswerber in der Liste der "Nur"-Verteidiger zu belassen.

 

Der gegenständliche Fall lässt sich daher schon auf der Grundlage des Gesetzes und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rsp lösen und wurde vom BVwG auch im Rahmen dieser höchstgerichtlichen Leitlinien entschieden.

 

Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität der Rechtslage vermögen weder das BVwG noch die Revision zu erwecken, zumal nicht aufgezeigt wird, weshalb sich der Revisionswerber, der freiwillig auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und allein deshalb nicht mehr als Verteidiger in Strafsachen agieren kann, in seiner Erwerbsfreiheit verletzt erachtet bzw sich gegenüber "Nur"-Verteidigern unsachlich benachteiligt fühlt.