VwGH: Städtebauvorhaben iSd Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000
Ob ein bestimmtes Vorhaben ein Städtebauvorhaben iSd Anhang 1 Z 18 lit. b UVPG 2000 ist, ist eine Frage des Einzelfalles; die Zulässigkeit der Revision könnte sich daher nur ergeben, wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen substantiiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des VwG grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde
§ 3 UVG-G 2000, Anhang 1 Z 18 lit b UVP-G 2000
GZ Ra 2019/05/0117, 25.09.2019
VwGH: Wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen ausgeführt wird, es gäbe keine Jud des VwGH zur Auslegung des Tatbestandes des Städtebauvorhabens nach Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000, ist festzuhalten, dass der bloße Umstand, dass zu einer bestimmten Rechtsnorm Jud des VwGH fehlt, für sich allein noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung begründet. Ob ein bestimmtes Vorhaben ein Städtebauvorhaben iSd genannten Norm ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Die Zulässigkeit der Revision könnte sich daher nur ergeben, wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen substantiiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des VwG grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde.
Derartiges wird aber in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht dargelegt: Das VwG hat sich mit der Frage, ob ein Städtebauvorhaben vorliegt, in seiner Begründung einlässlich auseinandergesetzt. Dass der gesetzliche Tatbestand dabei "gesetzes- und richtlinienwidrig" eingeschränkt worden sei, wird in den Revisionszulässigkeitsgründen zwar behauptet, jedoch in keiner Weise näher ausgeführt. Wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen ausgeführt wird, dass die Auslegung des Tatbestandes "Städtebauvorhaben" über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung habe, potenziell auch in jedem einzelnen zukünftigen UVP-Feststellungsverfahren, in dem dieser Tatbestand zu beurteilen sei, rechtswidrige Ergebnisse erzielt würden und so offenkundig ein großer Teil der ansässigen oder zuziehenden Bevölkerung Wiens in seinen Rechten betroffen wäre, dass ferner nicht angenommen werden könne, dass die gegenständliche Rechtsfrage betreffend die Auslegung schlichtweg einer allgemeingültigen und verallgemeinerten Beantwortung als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zugänglich wäre, sondern es vielmehr gerade um die generelle, rechtskonforme Auslegung des Begriffes und erst in zweiter Linie (hier im Anlassfall) um dessen konkrete Interpretation durch das VwG gehe, und sich die Auslegung außerdem dahingehend auswirke, dass eine grundsätzliche Bedeutung für die Rechte von sämtlichen Nachbarn und der Öffentlichkeit (insbesondere betreffend die Durchführung einer UVP) nicht von der Hand zu weisen sei, so läuft dieses Vorbringen darauf hinaus, dass die konkrete Bezugnahme auf den Einzelfall nicht erfolgt, sondern vielmehr vom VwGH die Lösung einer abstrakten, nicht mehr auf den konkreten Fall bezogenen Rechtsfrage begehrt wird. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der VwGH auf Grund von Revisionen gem Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG aber nicht zuständig.