19.11.2019 Verfahrensrecht

OGH: Ausländisches Vermögen und EuErbVO – Einbindung der ausländischen Behörden iZm Nachlassseparation gem § 812 ABGB (aF)?

Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass sich der Anwendungsbereich des durch die EuErbVO zwingenden Zuständigkeitsregimes ausschließlicher Zuständigkeiten auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen erstreckt, unter der ipso-iure-Anerkennung in einem Mitgliedstaat ergangener Entscheidungen nach Art 39 Abs 1 EuErbVO jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats in einer Erbsache erlassene Entscheidung ungeachtet ihrer Bezeichnung zu verstehen ist und diese Anerkennung im Anwendungsbereich der EuErbVO eine Wirkungserstreckung bedeutet; die Entscheidung hat daher in jedem anderen Mitgliedstaat dieselben Wirkungen wie in jenem Mitgliedstaat, in dem sie ergangen ist; einer von der Revisionsrekurswerberin geforderten „Einbindung“ spanischer Behörden bedarf es somit nicht


Schlagworte: Europäisches Erbrecht, ausländisches Vermögen, Nachlassseparation, ausschließliche Zuständigkeit
Gesetze:

 

Art 4 EuErbVO, Art 39 EuErbVO, Art 21 EuErbVO, Art 23 EuErbVO, Art 19 EuErbVO, § 812 ABGB aF

 

GZ 2 Ob 141/19b, 19.09.2019

 

Der Erblasser hatte im Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Zum Nachlass gehören jedoch auch in Spanien befindliche Vermögenswerte.

 

OGH: Nach den insoweit klaren und unmissverständlichen Bestimmungen der EuErbVO ist der Nachlass von den österreichischen Gerichten abzuhandeln (Art 4 EuErbVO). Die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt nach Art 21 Abs 1 und Art 23 EuErbVO österreichischem Recht (Erbstatut). Nach Art 39 Abs 1 EuErbVO werden die in Österreich ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.

 

Daher hat der OGH bereits in der Entscheidung 2 Ob 59/18t ausgesprochen, dass sich der Anwendungsbereich des durch die EuErbVO zwingenden Zuständigkeitsregimes ausschließlicher Zuständigkeiten auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen erstreckt, unter der ipso-iure-Anerkennung in einem Mitgliedstaat ergangener Entscheidungen nach Art 39 Abs 1 EuErbVO jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats in einer Erbsache erlassene Entscheidung ungeachtet ihrer Bezeichnung zu verstehen ist und diese Anerkennung im Anwendungsbereich der EuErbVO eine Wirkungserstreckung bedeutet. Die Entscheidung hat daher in jedem anderen Mitgliedstaat dieselben Wirkungen wie in jenem Mitgliedstaat, in dem sie ergangen ist.

 

Auch Art 19 EuErbVO räumt schon nach seinem klaren Wortlaut lediglich das Recht ein, dass einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen auch bei den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats beantragt werden können als bei dem für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Gericht. Diese Bestimmung steht nach ganz einhelliger Auffassung einer solchen Entscheidung durch das in der Hauptsache zuständige Gericht daher nicht entgegen. Das Hauptsachegericht kann alle einstweiligen oder sichernden Maßnahmen setzen, die erforderlich sind und im Rahmen des mitgliedstaatlichen Verfahrensrechts zur Verfügung stehen.

 

Diese Grundsätze gelten auch für die vom Rekursgericht angeordnete Nachlassseparation gem § 812 ABGB, hier idF vor dem ErbRÄG 2015. Einer von der Revisionsrekurswerberin geforderten „Einbindung“ spanischer Behörden bedarf es somit nicht.