19.11.2019 Zivilrecht

OGH: § 8 Abs 2 MRG – Duldungspflicht des Mieters (hier: beantragte Wiederherstellung eines dem früheren Zustand entsprechenden Lärmschutzes durch Trittschalldämmung nach Dachgeschossumbau)

Der Antragsteller beruft sich auf eine wesentliche Beeinträchtigung seines Mietgegenstands durch unzumutbare Lärmimmissionen, die aufgrund der Veränderung der Geschoßdecke von den neu errichteten Wohnungen im Dachgeschoß ausgingen; seiner Ansicht nach muss er diesen Eingriff in sein Mietrecht nicht dulden; sein Begehren, mit dem er mangels Duldungspflicht iSd § 8 Abs 2 Z 2 MRG die Wiederherstellung eines dem früheren Zustand entsprechenden Lärmschutzes durch Trittschalldämmung anstrebt, ist nach der Rsp im außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG zu erledigen; entgegen der Ansicht des Rekursgerichts fehlt ihm deshalb auch nicht die Legitimation, einen auf § 8 Abs 2 MRG gestützten Antrag zu stellen


Schlagworte: Mietrecht, Duldungspflicht des Mieters, Dachbodenausbau, Lärmimmissionen, Trittschalldämmung, Wiederherstellung des früheren Zustandes
Gesetze:

 

§ 8 MRG, § 37 MRG

 

GZ 5 Ob 129/19k, 24.09.2019

 

OGH: Nach § 8 Abs 2 Z 2 MRG hat der Hauptmieter die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstands zuzulassen, wenn und soweit ein solcher Eingriff in das Mietrecht zur Beseitigung einer von seinem oder einem anderen Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung oder zur Durchführung von Veränderungen (Verbesserungen) in einem anderen Mietgegenstand notwendig, zweckmäßig und bei billiger Abwägung aller Interessen auch zumutbar ist. Die Zumutbarkeit ist im Besonderen anzunehmen, wenn die Veränderung keine wesentliche oder dauernde Beeinträchtigung des Mietrechts zur Folge hat.

 

Ausgehend von einem weiten Verständnis des Begriffs „anderen Mietgegenstand“ in § 8 Abs 2 Z 2 MRG ist diese Bestimmung nach LuRsp auch auf die Neuerrichtung von Wohnungen und Geschäftslokalen anzuwenden, wie insbesondere im Zug eines – auch im vorliegenden Fall erfolgten – Dachbodenausbaus.

 

§ 8 Abs 2 MRG erfasst auch eine dauernde Veränderung des Mietgegenstands jenes Mieters, dessen Duldungspflicht nach dieser Gesetzesstelle zu beurteilen ist. Dazu zählen auch von einem anderen Mietgegenstand ausgehende dauernde Lärmimmissionen.

 

Ein Mieter hat einen Dachbodenausbau durch den Vermieter hinzunehmen, wenn dadurch sein Mietrecht – iSe Abwägung der beiderseitigen Interessen – nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

 

Nach dem für die (verfahrens- und materiell-rechtliche) Einordnung seines Antrags maßgeblichen Sachvorbringen beruft sich der Antragsteller auf eine wesentliche Beeinträchtigung seines Mietgegenstands durch unzumutbare Lärmimmissionen, die aufgrund der Veränderung der Geschoßdecke von den neu errichteten Wohnungen im Dachgeschoß ausgingen. Seiner Ansicht nach muss er diesen Eingriff in sein Mietrecht nicht dulden.

 

Sein Begehren, mit dem er mangels Duldungspflicht iSd § 8 Abs 2 Z 2 MRG die Wiederherstellung eines dem früheren Zustand entsprechenden Lärmschutzes durch Trittschalldämmung anstrebt, ist nach der Rsp im außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG zu erledigen. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts fehlt ihm deshalb auch nicht die Legitimation, einen auf § 8 Abs 2 MRG gestützten Antrag zu stellen.

 

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die sich mit der Duldungspflicht inhaltlich nicht auseinandergesetzt und keine Feststellungen zur behaupteten wesentlichen Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen als Folge baulicher Maßnahmen getroffen haben, sind aus diesen Erwägungen aufzuheben.