12.11.2019 Zivilrecht

OGH: § 231 ABGB – Unterhaltsbemessung iZm Benutzung eines Firmenautos

Die Revisionsrekurswerber übersehen die Feststellungen, dass eine Privatnutzung des Fahrzeugs nicht möglich (zulässig) ist und dass der Vater nicht am Unternehmenssitz sondern auf diversen Baustellen arbeitet; auch wird dem Vater von seinem Dienstgeber kein Sachbezug als Einkommensbestandteil verrechnet, worauf im Regelfall abzustellen ist; dass die ihm von seinem Arbeitgeber eingeräumte Möglichkeit zur Verwendung des Firmenfahrzeugs zum Erreichen dieser Baustellen (als jeweiligem Arbeitsplatz) keine Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bewirkt, liegt daher innerhalb des bei der Unterhaltsbemessung bestehenden Ermessensspielraums


Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Firmen-Kfz, Sachbezug
Gesetze:

 

§ 231 ABGB

 

GZ 1 Ob 107/19w, 25.09.2019

 

OGH: Die Revisionsrekurswerber kritisieren, dass das Rekursgericht keine Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage ab 1. 11. 2018 um einen sich aus der Überlassung des Firmenfahrzeugs ergebenden Sachbezug annahm, obwohl dieses dem Vater zur Erreichung seines Arbeitsplatzes zur Verfügung gestellt wurde. Die Revisionsrekurswerber übersehen jedoch die Feststellungen, dass eine Privatnutzung des Fahrzeugs nicht möglich (zulässig) ist und dass der Vater nicht am Unternehmenssitz sondern auf diversen Baustellen arbeitet. Auch wird dem Vater von seinem Dienstgeber kein Sachbezug als Einkommensbestandteil verrechnet, worauf im Regelfall abzustellen ist. Dass die ihm von seinem Arbeitgeber eingeräumte Möglichkeit zur Verwendung des Firmenfahrzeugs zum Erreichen dieser Baustellen (als jeweiligem Arbeitsplatz) keine Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bewirkt, liegt daher innerhalb des bei der Unterhaltsbemessung bestehenden Ermessensspielraums (vgl auch 9 ObA 8/18v, wonach die Zeit, die ein Arbeitnehmer vom Wohnort zum ersten Kunden bzw vom letzten Kunden zum Wohnort fährt, als Arbeitszeit angesehen werden kann und dann bereits der Dienstverrichtung – und nicht dem Privatbereich – zuzuordnen ist).