VwGH: Zur Verletzung der Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen
Der Revisionswerberin ist zwar zuzustimmen, dass die "Feststellungen" des angefochtenen Erkenntnisses den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht deutlich zum Ausdruck bringen, sondern den in der Revision aufgezeigten Mangel (überwiegende Verwendung des Konjunktivs) aufweisen; das VwG hat jedoch disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung festgestellt, dass sich die Revisionswerberin von der Unfallstelle entfernt und nicht die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall verständigt habe; somit ist noch ausreichend erkennbar, welchen Sachverhalt das VwG seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, sodass nicht gesehen werden kann, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wäre
§ 58 AVG, § 60 AVG, § 29 VwGVG, § 38 VwGVG, § 24 VStG
GZ Ra 2019/02/0012, 07.08.2019
VwGH: Die Begründungspflicht nach § 29 Abs 1 VwGVG hat grundsätzlich jenen Anforderungen zu entsprechen, die in der hg Rsp zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Auch in Verwaltungsstrafsachen ist gem § 38 VwGVG iVm § 24 VStG die Begründungspflicht iSd § 58 AVG von Bedeutung.
Der Revisionswerberin ist zwar zuzustimmen, dass die "Feststellungen" des angefochtenen Erkenntnisses den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht deutlich zum Ausdruck bringen, sondern den in der Revision aufgezeigten Mangel (überwiegende Verwendung des Konjunktivs) aufweisen.
Das VwG hat jedoch disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung festgestellt, dass sich die Revisionswerberin von der Unfallstelle entfernt und nicht die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall verständigt habe. Somit ist noch ausreichend erkennbar, welchen Sachverhalt das VwG seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, sodass nicht gesehen werden kann, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wäre.