OGH: Zur Angemessenheit des Zahlungsplans iZm nicht verwertbaren Liegenschaften
Bei rechtlichen Verwertungshindernissen, die nicht in der Ingerenz des Schuldners liegen, kommt eine Berücksichtigung des nicht verwerteten Vermögens bei der Quote nur insoweit in Betracht, als durch das beim Schuldner verbleibende Vermögen dessen Leistungsfähigkeit erhöht wird
§§ 119 ff IO, § 194 IO
GZ 8 Ob 72/19z, 24.09.2019
OGH: Auch eine mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot belastete Liegenschaft ist Teil der Insolvenzmasse, weil das Verbot die Zwangsverwaltung nicht hindert und daher ein der Exekution zugängliches Vermögen vorliegt; dieser Teil der Insolvenzmasse kann aber (ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten) nicht verwertet werden. Vorteile aus einer solchen Liegenschaft können dem Schuldner etwa in Form eines durch Vermietung erzielbaren Mietzinses oder einer Mietzinsersparnis zugute kommen, wenn er die Liegenschaft selbst bewohnt.
Der Zweck der Bestimmung des § 194 Abs 1 IO liegt darin, den Schuldner zu seiner Leistungsfähigkeit angemessenen Zahlungen zu verhalten. Daraus folgt, dass bei rechtlichen Verwertungshindernissen, die nicht in der Ingerenz des Schuldners liegen, eine Berücksichtigung des nicht verwerteten Vermögens bei der Quote überhaupt nur insoweit in Betracht kommt, als durch das (vorerst) beim Schuldner verbleibende Vermögen dessen Leistungsfähigkeit erhöht wird. Das ist hier aber im Hinblick auf das Wohnungsgebrauchsrecht der Eltern des Schuldners, die die Wohnung auch tatsächlich bewohnen, nicht der Fall.