OGH: §§ 850 f ABGB – Grenzberichtigung
Die Ermittlung der „richtigen“ Grenze ist nicht Gegenstand dieses Außerstreitverfahrens, sondern eines allenfalls anschließenden Prozesses (§ 851 Abs 2 ABGB)
§ 850 ABGB, § 851 ABGB
GZ 1 Ob 165/19z, 25.09.2019
OGH: Nach § 850 ABGB kann jeder Nachbar unter bestimmten Voraussetzungen die gerichtliche Erneuerung oder Berichtigung der Grenze verlangen, wobei die Grenzfestsetzung in erster Linie nach dem letzten ruhigen Besitzstand zu erfolgen hat (§ 851 Abs 1 Satz 1 ABGB). Lässt sich dieser nicht feststellen, hat das Gericht die streitige Fläche nach billigem Ermessen zu verteilen (§ 851 Abs 1 Satz 2 ABGB). Die Ermittlung der „richtigen“ Grenze ist nicht Gegenstand dieses Außerstreitverfahrens, sondern eines allenfalls anschließenden Prozesses (§ 851 Abs 2 ABGB).