OGH: Zur Öffnungsklausel des Art 25 EuInsVO
Die EuVTVO ist für Anfechtungsklagen nicht anwendbar; eine Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel ist daher in einem insolvenzrechtlichen Anfechtungsprozess nicht auszustellen
Art 25 EuInsVO, Art 2 EuVTVO, Art 68 EuGVVO
GZ 17 Ob 12/19t, 05.09.2019
OGH: Gem Art 25 EuInsVO werden auch Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und damit in engem Zusammenhang stehen, nach dem EuGVÜ (und damit wegen Art 68 EuGVVO nach der EuGVVO 2000 bzw EuGVVO 2012) vollstreckt. Es ist unstrittig und auch aus der Jud des EuGH abzuleiten, dass auch insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen unter die Regel des Art 25 Abs 1 Unterabsatz 2 EuInsVO fallen. Nach einer wörtlicher Auslegung bezieht sich diese Öffnungsklausel nur auf das EuGVÜ bzw nunmehr auf die EuGVVO, nicht aber auch auf die EuVTVO.
Auch für die EuVTVO gelten die für die zum Anwendungsbereich der EuGVVO entwickelten Grundsätze: Verfahren, die ohne eine Insolvenzeröffnung nicht eingeleitet hätten werden können (also zB Anfechtungsklagen), fallen unter die Ausnahmebestimmungen des Art 2 EuVTVO. Es kann für sie daher keine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nach dieser VO ausgestellt werden. Anfechtungsprozesse sind nämlich als „ähnliche Verfahren“ iSd klaren Bestimmung des Art 2 Abs 2 lit b EuVTVO vom Anwendungsbereich der EuVTVO ausgenommen. Zusammenfassend besteht somit wegen des klaren Ausnahmetatbestands des Art 2 Abs 2 lit b EuVTVO und der nur auf die EuGVVO abzielende Öffnungsklausel des Art 25 EuInsVO keine Grundlage für die Anwendung der EuVTVO auf ein in einem Anfechtungsprozess ergangenes (Versäumungs-)Urteil.