29.10.2019 Verfahrensrecht

OGH: Zur Stufenklage nach Art XLII EGZPO

Wenn sich Schadenersatzansprüche aus dem Gesetz ableiten lassen und keine Sonderregelung besteht, besteht kein Anspruch auf eine Stufenklage; diese ist zur Vorbereitung einer Schadenersatzklage und zur Bezifferung des Schadens unzulässig


Schlagworte: Stufenklage, Manifestationsklage, Rechnungslegungsanspruch, Schadenersatzanspruch
Gesetze:

 

Art XLII EGZPO

 

GZ 6 Ob 40/19d, 29.08.2019

 

OGH: Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Auftraggeber (oder sonst Berechtigten) in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Beauftragten aus einer Geschäftsbesorgung und allenfalls auch Ansprüche aus einem Ausführungsgeschäft gegen den Dritten festzustellen und geltend machen zu können, wobei Art XLII EGZPO keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf eine Vermögensangabe begründet, sondern vielmehr eine derartige Verpflichtung voraussetzt und sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung entweder unmittelbar aus einer Norm des bürgerlichen Rechts oder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben kann.

 

Ein Rechnungslegungsanspruch kann sich zwar auch aus dem Gesetz ergeben, jedoch muss das ausdrücklich aus der zu Grunde liegenden Norm geschehen, wobei Art XLII EGZPO nicht ausdehnend auszulegen ist. Wenn sich Schadenersatzansprüche aus dem Gesetz ableiten lassen und keine Sonderregelung besteht, begründet dies keinen Anspruch auf eine Stufenklage. Nach stRsp ist deshalb eine Klage nach Art XLII EGZPO zur Vorbereitung einer Schadenersatzklage und zur Bezifferung des Schadens unzulässig.