OGH: Zum Begriff des Behältnisses in der Einbruchsdiebstahlversicherung
Behältnis ist jede Umschließung von Sachen; es ist ein Raum, der geeignet ist, Sachen aufzunehmen und der allseitig verschlossen ist; Größe und Gewicht sind unerheblich
Art 3 AEB 2010, § 914 ABGB
GZ 7 Ob 97/19v, 18.09.2019
OGH: Behältnis ist jede Umschließung von Sachen. Es ist ein Raum, der geeignet ist, Sachen aufzunehmen und der allseitig verschlossen ist. Größe und Gewicht sind unerheblich.
Die nach oben hin offenen Schaufenster erfüllen diese Voraussetzungen nicht, worin die Streitteile übereinstimmen.
Anders verhält es sich mit den rundum mit Glasflächen umschlossenen und darüber hinaus versperrten Vitrinen. Bei ihnen handelt es sich daher – bereits aufgrund der Versicherungsbedingungen – jedenfalls um Behältnisse, ohne dass es darauf ankommt, ob dies zusätzlich von der Beklagten zugesichert wurde.
Da die Waren, die gestohlen wurden, in den Schaufenstern, also „ständig außerhalb eines Behältnisses“ und in den Vitrinen, somit „temporär – nur zur Präsentation – außerhalb eines Behältnisses“ aufbewahrt wurden, gelangen grundsätzlich beide Positionen des Versicherungsvertrags zur Anwendung.