VwGH: § 5 Abs 2 StVO – Verweigerung des Alkotests
Es ist von der Schuldform der Fahrlässigkeit auszugehen, weil es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 StVO um ein Ungehorsamsdelikt handelt und die Revisionswerberin bei der Amtshandlung nicht initiativ alles dargelegt hat, was für ihre Entlastung gesprochen hätte
§ 5 StVO
GZ Ra 2019/02/0016, 07.08.2019
In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision macht die Revisionswerberin ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der hg Rsp geltend. Dazu führt sie aus, das VwG habe sich weder mit den gesundheitlichen Problemen der Revisionswerberin (chronisch vergrößerte Mandeln), noch mit dem Erlebnis mit dem einschreitenden Beamten, der die 21-jährige Revisionswerberin im Alter von 13 Jahren in einem Solarium beim Haare Färben erwischt und ihr deswegen mit einer Gefängnisstrafe bei Erreichen der Volljährigkeit gedroht habe, auseinandergesetzt.
VwGH: Das VwG hat sich in der Begründung seiner Entscheidung mit den erwähnten gesundheitlichen Problemen und dem erwähnten Erlebnis mit dem einschreitenden Beamten auseinandergesetzt, weshalb der von der Revisionswerberin behauptete Verfahrensmangel (Begründungsmangel) nicht vorliegt.
Im Übrigen ist das VwG auf Basis der getroffenen Feststellungen zur Recht davon ausgegangen, dass es unerheblich ist, ob die Revisionswerberin tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen, weil sie bei der Amtshandlung nicht auf ihre gesundheitlichen Probleme hingewiesen hat und diese den einschreitenden Beamten auch nicht erkennbar gewesen sind. Vor diesem Hintergrund ist das VwG auch zu Recht von der Schuldform der Fahrlässigkeit ausgegangen, weil es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 StVO um ein Ungehorsamsdelikt handelt und die Revisionswerberin bei der Amtshandlung nicht initiativ alles dargelegt hat, was für ihre Entlastung gesprochen hätte.