VwGH: § 26 Abs 5 RAO und zur Frage, wann eine Eingabe eines Verfahrenshilfebeholfenen als Umbestellungsantrag oder als Vorstellung zu qualifizieren ist
Im vorliegenden Fall hat das VwG die Eingabe der Mitbeteiligten als Vorstellung iSd § 26 Abs 5 RAO gedeutet; es hat die gegenteilige Sichtweise des Ausschusses der Oö Rechtsanwaltskammer, wonach es sich um einen Antrag auf Umbestellung des Verfahrenshelfers iSd § 45 Abs 2 RAO gehandelt habe, nicht geteilt; dies ist angesichts der eindeutigen Bezeichnung der Eingabe als "Vorstellung" und ihres Inhaltes, insbesondere des darin gestellten ausdrücklichen Antrags auf Behebung des bekämpften Bescheides und einer damit einhergehenden Neubestellung eines anderen Verfahrenshelfers, zweifellos vertretbar
§ 26 RAO, § 45 RAO
GZ Ra 2019/03/0102, 02.09.2019
VwGH: Gem § 26 Abs 5 RAO konnte gegen den Bescheid der Abteilung II des Ausschusses der Oö Rechtsanwaltskammer vom 28. September 2018 Vorstellung an den Ausschuss, also an das Plenum des Ausschusses erhoben werden. Bei der in § 26 Abs 5 RAO normierten Vorstellung handelt es sich um kein aufsteigendes Rechtsmittel. Sie dient vielmehr - vergleichbar der Vorstellung gegen Mandatsbescheide nach § 57 AVG - dazu, auf der Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhalts bescheidmäßig neu zu entscheiden. Dabei ist im Vorstellungsbescheid grundsätzlich auszusprechen, ob die Entscheidung der Abteilung des Ausschusses aufrecht bleibt oder ob sie behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit der Bescheid der Abteilung des Ausschusses; dieser ist in jeder Richtung auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
Im vorliegenden Fall hat das VwG die Eingabe der Mitbeteiligten als Vorstellung iSd § 26 Abs 5 RAO gedeutet. Es hat die gegenteilige Sichtweise des Ausschusses der Oö Rechtsanwaltskammer, wonach es sich um einen Antrag auf Umbestellung des Verfahrenshelfers iSd § 45 Abs 2 RAO gehandelt habe, nicht geteilt. Dies ist angesichts der eindeutigen Bezeichnung der Eingabe als "Vorstellung" und ihres Inhaltes, insbesondere des darin gestellten ausdrücklichen Antrags auf Behebung des bekämpften Bescheides und einer damit einhergehenden Neubestellung eines anderen Verfahrenshelfers, zweifellos vertretbar.
Nach der stRsp des VwGH ist eine in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen - wie etwa der gegenständlichen Vorstellung der Mitbeteiligten - nicht erfolgreich mit Revision bekämpfbar. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall wäre nur dann idS als revisibel anzusehen, wenn dem VwG eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Letzteres trifft im vorliegenden Fall - wie gezeigt - nicht zu.