OGH: Unleidliches Verhalten iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG (hier: Lärmbelästigung)
Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt; diese Voraussetzungen haben die Vorinstanzen hier vor dem Hintergrund bejaht, dass die Beklagte ua täglich frühmorgens durch Türenschlagen und lautes Schreien mit ihren Kleinkindern Nachbarn aufweckt, ferner ihr Hund jedes Mal, wenn jemand an der Tür vorbeigeht oder er ein Geräusch hört, 5 bis 10 Minuten lang laut bellt, einmal pro Woche sogar stundenlang; fest steht auch, dass die Beklagte Beschwerden der Hausbewohner nicht zum Anlass für eine Verhaltensänderung genommen und sich sogar während des Gerichtsverfahrens erster Instanz uneinsichtig gezeigt hat
§ 30 MRG
GZ 8 Ob 47/19y, 29.08.2019
OGH: Ob das Gesamtverhalten eines Mieters iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG unleidlich ist und daher den Kündigungsgrund verwirklicht, stellt eine Frage der Abwägung im Einzelfall dar.
Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt.
Diese Voraussetzungen haben die Vorinstanzen hier vor dem Hintergrund bejaht, dass die Beklagte ua täglich frühmorgens durch Türenschlagen und lautes Schreien mit ihren Kleinkindern Nachbarn aufweckt, ferner ihr Hund jedes Mal, wenn jemand an der Tür vorbeigeht oder er ein Geräusch hört, 5 bis 10 Minuten lang laut bellt, einmal pro Woche sogar stundenlang. Fest steht auch, dass die Beklagte Beschwerden der Hausbewohner nicht zum Anlass für eine Verhaltensänderung genommen und sich sogar während des Gerichtsverfahrens erster Instanz uneinsichtig gezeigt hat.
Die angefochtene Entscheidung bewegt sich damit im Rahmen des den Gerichten eingeräumten Beurteilungsspielraums.
Soweit die Revision mit „Mobbing“ gegen die Beklagte argumentiert, verlässt sie den Boden der Sachverhaltsfeststellungen, deren Anfechtung im Revisionsverfahren nicht mehr möglich ist.