08.10.2019 Verfahrensrecht

OGH: Einstweiliger Unterhalt gem § 382 Z 8 lit a EO

Misslang der Frau die Bescheinigung einer vertraglichen Regelung über gesetzlichen Unterhalt, ist die abweisende Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze wiederherzustellen, weil sich auch die aktuellen Einkommensverhältnisse nicht eruieren ließen und die Frau für die von ihr begehrte Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit a EO das Bestehen einer (gesetzlichen) Unterhaltsverpflichtung in bestimmter Höhe und deren Verletzung behaupten und bescheinigen hätte müssen


Schlagworte: Exekutionsverfahren, Familienrecht, Unterhalt, einstweilige Verfügung, einstweiliger Unterhalt
Gesetze:

 

§ 382 EO, § 94 ABGB, § 231 ABGB

 

GZ 1 Ob 113/19b, 29.08.2019

 

OGH: Nur aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht resultierenden Geldforderungen sind durch die Sonderbestimmung des § 382 Z 8 lit a EO „privilegiert“. Die Anwendung dieser Bestimmung kommt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Ehepartner aus dem familienrechtlichen Naheverhältnis vom anderen Ehepartner aus dem Titel des Gesetzes Unterhalt für sich begehrt. Dabei behält aber auch der durch Vereinbarung festgelegte Unterhalt grundsätzlich solange den Charakter eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, als sich die Vereinbarung im Rahmen einer Fixierung und Konkretisierung des Unterhaltsanspruchs der Höhe und der Leistungsmodalitäten nach hält.

 

Unabhängig von der Frage, ob den festgestellten Erklärungen des Beklagten über künftige monatliche Zahlungen an die Klägerin ein ernsthafter Bindungswille für eine dauerhafte Verpflichtung entnommen werden konnte, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er damit den Abschluss einer Vereinbarung über den gesetzlichen Unterhalt anbieten hätte wollen, ging es doch erkennbar darum, dass sich die Klägerin keine finanziellen Sorgen machen müsse, ohne dass aber die Frage eines tatsächlich in bestimmter Höhe bestehenden Unterhaltsanspruchs erörtert worden wäre.

 

Misslang der Frau aber die Bescheinigung einer vertraglichen Regelung über gesetzlichen Unterhalt, ist die abweisende Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze wiederherzustellen, weil sich auch die aktuellen Einkommensverhältnisse nicht eruieren ließen und die Frau für die von ihr begehrte Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit a EO das Bestehen einer (gesetzlichen) Unterhaltsverpflichtung in bestimmter Höhe und deren Verletzung behaupten und bescheinigen hätte müssen.