VwGH: Wiedereinsetzungsantrag iZm mangelhafter Zustellung
Ein mangelhafter und dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang steht einer rechtswirksamen Zustellung entgegen; er löst den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht aus und steht somit deren Versäumung, die wiederum gem § 71 Abs 1 AVG Voraussetzung für einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefristen ist, entgegen
§ 71 AVG, § 46 VwGG, ZustG
GZ Ra 2019/02/0129, 02.09.2019
Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2019 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und erhob gleichzeitig Revision.
Im Wiedereinsetzungsantrag behauptet der Revisionswerber, er habe den anzufechtenden Beschluss des VwG - sowie alle übrigen Schriftstücke in diesem Verfahren - nicht zugestellt erhalten.
VwGH: Ein mangelhafter und dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang steht einer rechtswirksamen Zustellung entgegen. Er löst den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht aus und steht somit deren Versäumung, die wiederum gem § 71 Abs 1 AVG Voraussetzung für einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefristen ist, entgegen.
Da nach dem eigenen Vorbringen des Revisionswerbers keine wirksame Zustellung vorliegt, wurde keine Frist versäumt, weshalb eine Wiedereinsetzung nicht in Frage kommt.