OGH: Entgang iSd § 1327 ABGB
Auch die höhere Witwenpension, die eine Witwe erhalten hätte, wenn ihr Mann länger gelebt und daher auch länger Versicherungsbeiträge bezahlt hätte, ist als Entgang zu werten; ab dem Zeitpunkt des fiktiven Todestags des versicherten Unterhaltspflichtigen kann daher weiterhin ein Anspruch gegen den Schädiger nach § 1327 ABGB in Höhe der Differenz zwischen dieser (höheren) fiktiven Witwenpension und jener Witwenpension, die die Witwe nach diesem Zeitpunkt tatsächlich erhält, bestehen („Pensionsschaden“)
§ 1327 ABGB
GZ 2 Ob 239/18p, 25.06.2019
OGH: Die Dauer der Ansprüche nach § 1327 ABGB hängt in erster Linie nicht von der Lebensdauer des Anspruchsberechtigten, sondern von der (fiktiven) Dauer der Unterhaltspflicht des Getöteten ab. Daher enden grundsätzlich Schadenersatzansprüche der Witwe gegen den Schädiger gem § 1327 ABGB spätestens zu jenem Zeitpunkt, in dem der Getötete auch ohne das schädigende Ereignis verstorben wäre.
Allerdings ist als Entgang iSd § 1327 ABGB alles anzusehen, was die Hinterbliebenen erhielten, wenn der nach dem Gesetz Unterhaltspflichtige nicht getötet worden wäre. Auch die höhere Witwenpension, die eine Witwe erhalten hätte, wenn ihr Mann länger gelebt und daher auch länger Versicherungsbeiträge bezahlt hätte, ist als Entgang zu werten. Ab dem Zeitpunkt des fiktiven Todestags des versicherten Unterhaltspflichtigen kann daher weiterhin ein Anspruch gegen den Schädiger nach § 1327 ABGB in Höhe der Differenz zwischen dieser (höheren) fiktiven Witwenpension und jener Witwenpension, die die Witwe nach diesem Zeitpunkt tatsächlich erhält, bestehen („Pensionsschaden“).