OGH: Beratungspflichten und Aufklärungspflichten von Banken
Das Berufungsgericht hat vertretbar verneint, dass eine Bank, die – allein aufgrund einer nicht geforderten Vinkulierung einer Kaskoversicherung zu ihren Gunsten – Kenntnis von der konkreten Gefahr erlangt, dass diese von ihr mit der Kreditnehmerin gar nicht vereinbarte, dennoch aber von einem Dritten eingerichtete Sicherheit verloren geht, die Kreditnehmerin davon informieren muss
§§ 1295 ff ABGB
GZ 3 Ob 122/19s, 29.08.2019
OGH: Die Beratungspflichten und Aufklärungspflichten von Banken sind grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls.
Das Berufungsgericht hat vertretbar verneint, dass eine Bank, die – allein aufgrund einer nicht geforderten Vinkulierung einer Kaskoversicherung zu ihren Gunsten – Kenntnis von der konkreten Gefahr erlangt, dass diese von ihr mit der Kreditnehmerin gar nicht vereinbarte, dennoch aber von einem Dritten eingerichtete Sicherheit verloren geht, die Kreditnehmerin davon informieren muss. Betroffen sind damit nämlich Umstände, die außerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der beklagten Bank, also allein in der Sphäre der Klägerin liegen, der es überlassen war, wem sie das kreditfinanzierte Fahrzeug überlässt und (va) wie sie sich diesem gegenüber absichert. Dass die Bejahung einer Informationspflicht nur wegen des der Bank bekannten wirtschaftlichen Interesses ihrer Kreditnehmerin an der Aufrechterhaltung dieser Sicherheit vom Berufungsgericht als unzulässige Überspannung der kreditvertraglichen Nebenpflichten angesehen wurde, bedarf daher keiner Korrektur.