VwGH: Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet gem § 17 VwGVG iVm § 45 Abs 3 AVG
Das VwG ist vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet gem § 17 VwGVG iVm § 45 Abs 3 AVG verpflichtet, dem Bf eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten; unterlässt es dies und geht es von einer Versäumung der Rechtsmittelfrist aus, ohne dies dem Rechtsmittelwerber vorgehalten zu haben, hat es das Risiko einer Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses zu tragen; damit unterliegt das zur Frage der Rechtzeitigkeit erstattete Revisionsvorbringen auch nicht dem vor dem VwGH herrschenden Neuerungsverbot
§ 17 VwGVG, § 45 AVG, § 41 VwGG, § 42 VwGG, § 31 VwGVG
GZ Ra 2019/02/0114, 01.08.2019
VwGH: Das VwG ist vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet gem § 17 VwGVG iVm § 45 Abs 3 AVG verpflichtet, dem Bf eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Unterlässt es dies und geht es von einer Versäumung der Rechtsmittelfrist aus, ohne dies dem Rechtsmittelwerber vorgehalten zu haben, hat es das Risiko einer Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses zu tragen. Damit unterliegt das zur Frage der Rechtzeitigkeit erstattete Revisionsvorbringen auch nicht dem vor dem VwGH herrschenden Neuerungsverbot.
Indem das VwG im vorliegenden Fall maßgebliche Umstände unberücksichtigt ließ und dem Revisionswerber die Feststellung der Versäumung der Beschwerdefrist vor Erlassung des zurückweisenden Beschlusses nicht vorgehalten hat, sind dem VwG entscheidungsrelevante Verfahrensmängel unterlaufen, bei deren Vermeidung das VwG zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.