OGH: Zur Bindungswirkung des Vorprozesses (iZm Feststellung der Ersatzpflicht des Haftenden)
Nach stRsp besteht eine Bindungswirkung nur in Bezug auf die im Urteil des Vorprozesses ausgesprochene Rechtsfolge, nicht aber an die dort getroffenen Feststellungen; mit einem Feststellungsurteil wird die Ersatzpflicht des Haftenden festgelegt, nicht aber, welche künftigen Schäden von ihm zu ersetzen sind
§ 411 ZPO, § 228 ZPO, § 226 ZPO, §§ 1295 ff ABGB
GZ 2 Ob 221/18s, 24.06.2019
OGH: Unter dem Begriff der Bindungswirkung wird eine Rechtskraftwirkung des Urteils verstanden. Nach stRsp besteht eine Bindungswirkung nur in Bezug auf die im Urteil des Vorprozesses ausgesprochene Rechtsfolge, nicht aber an die dort getroffenen Feststellungen.
Mit einem Feststellungsurteil wird die Ersatzpflicht des Haftenden festgelegt, nicht aber, welche künftigen Schäden von ihm zu ersetzen sind. Im folgenden Leistungsprozess muss vielmehr geprüft werden, ob der dort geltend gemachte Schaden von der Ersatzpflicht umfasst ist, insbesondere also, ob das haftungsbegründende Verhalten für den Schaden ursächlich war. Gegenstand des Vorprozesses war, neben der Feststellung der Ersatzpflicht der (auch hier) beklagten Partei, das Begehren auf Ersatz des Verdienstentgangs für bestimmte Zeiträume. Der nunmehrige Streitgegenstand umfasst andere Zeiträume und ist mit jenem des Vorprozesses nicht ident. Auch aus diesem Grund besteht keine Bindungswirkung.
Der beklagten Partei stand somit der Einwand offen, dass der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Verdienstentgang nicht (mehr) unfallkausal sei.