10.09.2019 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes durch sozialgerichtliches Urteil

Im Fall einer Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes durch sozialgerichtliches Urteil muss § 13a Abs 1 Satz 7 AVRAG einschränkend dahin verstanden werden, dass die Wiedereingliederungsteilzeit für den Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld rückwirkend als wirksam vereinbart anzusehen ist; abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt des Vorliegens einer schriftlichen Vereinbarung gem § 13a Abs 1 AVRAG, die – mit Ausnahme der Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes und deren Zustellung an den Arbeitgeber – sämtliche sonstige Voraussetzungen des § 13a AVRAG erfüllt


Schlagworte: Krankenversicherung, Wiedereingliederungsteilzeit, nach langem Krankenstand, Wiedereingliederungsgeld, sozialgerichtliches Urteil
Gesetze:

 

§ 13a AVRAG, § 143d ASVG, § 120 ASVG, § 85 ASVG

 

GZ 10 ObS 129/18w, 07.05.2019

 

OGH: Der Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld beginnt gem § 143d Abs 1 ASVG mit dem Tag des tatsächlichen Dienstantritts der Wiedereingliederungsteilzeit. Der tatsächliche Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit gem § 13a AVRAG ist auch der Eintritt des Versicherungsfalls der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand gem § 120 Z 2a ASVG.

 

Richtig ist, dass die Wiedereingliederungsteilzeit gem § 13a Abs 1 Satz 7 AVRAG frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag wirksam wird. Die Zustellung der Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes setzt begrifflich dessen vorherige Bewilligung durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des zuständigen Krankenversicherungsträgers voraus. Da dessen Ablehnung im sozialgerichtlichen Verfahren überprüfbar ist, ersetzt ein klagestattgebendes gerichtliches Urteil die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes und damit auch deren Zustellung an den Arbeitgeber iSd § 13a Abs 1 AVRAG (iVm § 143d Abs 6 ASVG). Da dies naturgemäß nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgen kann, muss § 13a Abs 1 AVRAG in einem solchen Fall einschränkend dahin verstanden werden, dass die Wiedereingliederungsteilzeit für den im sozialgerichtlichen Verfahren allein zu behandelnden Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld rückwirkend als wirksam vereinbart anzusehen ist. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt des Vorliegens einer schriftlichen Vereinbarung gem § 13a Abs 1 AVRAG, die – mit Ausnahme der Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes und deren Zustellung an den Arbeitgeber – sämtliche sonstige Voraussetzungen des § 13a AVRAG erfüllt. Dies war hier unstrittig am 23. 8. 2017 der Fall, sodass der Anspruch des Klägers auf Wiedereingliederungsgeld dem Grunde nach ab dem darauf folgenden Tag, dem 24. 8. 2017, zu Recht besteht.