OGH: § 242 Abs 2 ABGB – zur Frage, ob der gerichtliche Erwachsenenvertreter ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss, mit dem von der Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts abgesehen werde, im eigenen Namen einlegen kann
Durch die Anordnung oder Aufhebung eines Genehmigungsvorbehalts wird nicht in subjektive Rechte des Erwachsenenvertreters eingegriffen, sodass ihm keine Rechtsmittellegitimation im eigenen Namen zukommt
§ 242 ABGB, § 45 AußStrG, § 62 AußStrG
GZ 4 Ob 115/19v, 05.07.2019
OGH: Der Zweck eines Erwachsenenschutzverfahrens besteht ausschließlich im Schutz der Interessen der betroffenen Person. Dies gilt insbesondere auch für die Anordnung oder Aufhebung eines Genehmigungsvorbehalts. Der Genehmigungsvorbehalt soll ausschließlich die vertretene Person selbst schützen.
Bei der Beurteilung, ob ein Genehmigungsvorbehalt angeordnet werden muss oder nicht, ist daher ausschließlich auf die Interessen der betroffenen Person Rücksicht zu nehmen, wobei die vom Gesetz ausdrücklich vorgegebene Zielrichtung in der größtmöglichen Wahrung der Autonomie und der Selbstbestimmung der betroffenen Person besteht. Ebenso wenig wie ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter aus seiner Bestellung eigene (subjektive) Rechte erwirbt, in die eingegriffen werden könnte, wird auch durch die Anordnung oder Aufhebung eines Genehmigungsvorbehalts nicht in dessen eigene Rechtssphäre eingegriffen.