02.09.2019 Wirtschaftsrecht

OGH: § 38 UGB – zum Unternehmensübergang (iZm Verwaltungsvertrag)

Aufgrund des weiten Unternehmensbegriffs des § 1 UGB und des Verzichts auf das Kriterium der Firmenfortführung fällt auch die Übertragung von nicht im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen unabhängig von ihrer Größe unter § 38 UGB; Höchstpersönlichkeit ist dann nicht anzunehmen, wenn es für die Auftragsausführung nicht primär auf die persönliche Tätigkeit, sondern den Einsatz der Ressourcen des Unternehmens des Auftragnehmers ankommt; sie ist bei der von einem berufsmäßigen Hausverwalter zu erbringenden Leistung im Regelfall nicht gegeben


Schlagworte: Unternehmensrecht, Wohnungseigentumsrecht, Unternehmensübergang, Verwaltungsvertrag, Übertragung
Gesetze:

 

§ 38 UGB

 

GZ 5 Ob 69/19m, 31.07.2019

 

Unstrittig ist, dass die Verwaltung der Liegenschaft bis 12. 3. 2011 von einem Einzelunternehmer und danach von dessen Erbin geführt wurde. Mit Gesellschaftsvertrag vom 19. 7. 2012 brachte die Erbin das Einzelunternehmen in eine mit der Klägerin gegründete GmbH & Co OG ein.

 

OGH: Nach § 38 Abs 1 UGB übernimmt, wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt, mangels anderer Vereinbarung zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse mit den bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten. Der Dritte kann gem § 38 Abs 2 UGB der Übernahme seines Vertragsverhältnisses binnen drei Monaten nach Mitteilung davon sowohl gegenüber dem Veräußerer als auch gegenüber dem Erwerber widersprechen; in der Mitteilung ist auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Im Fall eines wirksamen Widerspruchs besteht das Vertragsverhältnis mit dem Veräußerer fort.

 

Bei der in § 38 UGB angeordneten Übernahme von Rechtsverhältnissen handelt es sich nicht bloß um einen Beitritt des Erwerbers. Es werden nicht nur Vertragsverhältnisse, sondern auch andere (schuldrechtliche) Rechtsverhältnisse erfasst, wie etwa Ansprüche aus Delikt, Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Einbringung eines Einzelunternehmens einer natürlichen Person in eine Kapitalgesellschaft unterliegt ebenfalls § 38 UGB. Aufgrund des weiten Unternehmensbegriffs des § 1 UGB und des Verzichts auf das Kriterium der Firmenfortführung fällt auch die Übertragung von nicht im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen unabhängig von ihrer Größe unter § 38 UGB. Im Fall des Unternehmensübergangs kommt es zu einem ex lege Rechtsübergang der unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußerers ohne weiteren Verfügungsakt, der unmittelbar zum Parteiwechsel führt.

 

Höchstpersönlichkeit ist dann nicht anzunehmen, wenn es für die Auftragsausführung nicht primär auf die persönliche Tätigkeit, sondern den Einsatz der Ressourcen des Unternehmens des Auftragnehmers ankommt. Sie ist bei der von einem berufsmäßigen Hausverwalter zu erbringenden Leistung im Regelfall nicht gegeben. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 38 UGB auf das zum Verwalter nach § 19 WEG 2002 begründete Rechtsverhältnis hat der erkennende Senat daher bereits in der Entscheidung zu 5 Ob 133/17w bejaht.

 

Der Eigentümergemeinschaft als Vertragspartnerin des Verwaltungsvertrags steht demnach das Widerspruchsrecht nach § 38 Abs 2 UGB zu.