OGH: Verbot der Verwendung des Namens eines eingetragenen Vereins mittels eV?
Nach der Rsp kann einem Beklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung nicht verboten werden, im geschäftlichen Verkehr seinen protokollierten Firmennamen zu verwenden; diese Rsp ist auch für einen Namen eines eingetragenen Vereins anzuwenden
§ 3 VerG, § 4 VerG, § 14 VerG, § 381 EO, § 24 UWG, § 9 UWG, § 51 MSchG
GZ 4 Ob 82/19s, 05.07.2019
OGH: Nach der Rsp kann einem Beklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung nicht verboten werden, im geschäftlichen Verkehr seinen protokollierten Firmennamen zu verwenden. Diese Judikatur wurde auch auf den Namen einer politischen Partei oder eines Landtagsklubs angewandt. Der Beklagte darf nicht gezwungen werden, den Namen entweder zu ändern oder seine Geschäftstätigkeit einzustellen. Dem liegt zugrunde, dass eine einstweilige Verfügung grundsätzlich keinen irreversiblen Zustand schaffen darf. Zulässig ist ein einstweiliges Verbot nur dann, wenn der Beklagte ohnedies nicht verpflichtet ist, einen bestimmten Namen zu führen.
Der Beklagte ist ein eingetragener Verein. Nach § 3 Abs 2 Z 1 VerG 2002 müssen die Statuten jedenfalls den Vereinsnamen (§ 4 Abs 1 VerG 2002) enthalten. Eine Änderung des Vereinsnamens erfordert daher eine Änderung der Statuten, die der Vereinsbehörde anzuzeigen ist. Im geschäftlichen Verkehr muss sich der Beklagte dieses Namens bedienen (§ 63 Abs 2 GewO). Damit gleicht die Rechtslage im Wesentlichen der Änderung einer Firma. Die weiter oben referierte Rsp ist daher auch für einen Namen eines eingetragenen Vereins anzuwenden.