27.08.2019 Zivilrecht

OGH: Zur Passivlegitimation bei Erhebung einer auf die Anmaßung einer Dienstbarkeit gestützten Unterlassungsklage

Grundsätzlich hat ein sich durch Fremdbenützung gestört fühlender Grundeigentümer auch dann, wenn sich die Störungshandlung als Anmaßung einer Grunddienstbarkeit zugunsten eines im Miteigentum stehenden Grundstücks darstellen sollte, die Wahl, gem § 362 ABGB mit „schlichter“ Unterlassungsklage den Störer allein zu belangen, oder iSd § 523 ABGB auch das Bestehen des von diesem Störer behaupteten Rechts zum Gegenstand der Freiheitsklage zu machen; er kann daher dann – und nur ausnahmsweise – gegen einen einzelnen der Miteigentümer mit schlichter Unterlassungsklage vorgehen, wenn nur dessen Störung und nicht ein allen Miteigentümern gemeinsam zustehendes Recht Gegenstand des Verfahrens ist; denn nicht nur bei einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Dienstbarkeit, sondern auch bei der auf das Nichtbestehen einer behaupteten Dienstbarkeit gestützten Unterlassungsklage kann bei isolierter Entscheidung die Gefahr unlösbarer Verwicklungen bestehen; ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab


Schlagworte: Eigentumsfreiheitsklage, Unterlassungsklage, Miteigentum, Anmaßung einer Dienstbarkeit, Passivlegitimation
Gesetze:

 

§ 523 ABGB, § 362 ABGB, §§ 825 ff ABGB, §§ 472 ff ABGB

 

GZ 10 Ob 26/19z, 30.07.2019

 

OGH: Eine Eigentumsfreiheitsklage gem § 523 ABGB muss grundsätzlich gegen sämtliche Miteigentümer einer Liegenschaft gerichtet werden, da sich idR die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses notwendigerweise auf sämtliche Miteigentümer erstreckt.

 

Grundsätzlich hat ein sich durch Fremdbenützung gestört fühlender Grundeigentümer auch dann, wenn sich die Störungshandlung als Anmaßung einer Grunddienstbarkeit zugunsten eines im Miteigentum stehenden Grundstücks darstellen sollte, die Wahl, gem § 362 ABGB mit „schlichter“ Unterlassungsklage den Störer allein zu belangen, oder iSd § 523 ABGB auch das Bestehen des von diesem Störer behaupteten Rechts zum Gegenstand der Freiheitsklage zu machen. Er kann daher dann – und nur ausnahmsweise – gegen einen einzelnen der Miteigentümer mit schlichter Unterlassungsklage vorgehen, wenn nur dessen Störung und nicht ein allen Miteigentümern gemeinsam zustehendes Recht Gegenstand des Verfahrens ist. Denn nicht nur bei einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Dienstbarkeit, sondern auch bei der auf das Nichtbestehen einer behaupteten Dienstbarkeit gestützten Unterlassungsklage kann bei isolierter Entscheidung die Gefahr unlösbarer Verwicklungen bestehen. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

 

Das Berufungsgericht legte das Klagevorbringen in seiner Gesamtheit dahin aus, dass sich die Unterlassungsklage nicht auf eine vom Eigentum an der Beklagtenliegenschaft unabhängige Störungshandlung stütze, sondern der Kläger ein beiden Miteigentümern des vermeintlich herrschenden Gutes gemeinsam zustehendes Recht zum Gegenstand des Verfahrens mache. Es berücksichtigte dabei insbesondere den Umstand, dass sich der Kläger offenkundig auch gegen die – in der Klage ausdrücklich erwähnte – Nutzung seines Grundstücks durch Familienangehörige und Freunde des Beklagten zur Wehr setze.

 

Mit der Rüge, er habe sich nicht gegen die Anmaßung einer Dienstbarkeit zugunsten des vermeintlich herrschenden Grundstücks, sondern gegen die Anmaßung einer Personaldienstbarkeit zugunsten des Beklagten gewandt, zeigt der Revisionswerber keine grobe Fehlbeurteilung seines Vorbringens durch das Berufungsgericht auf. Aus dem Klagevorbringen geht nämlich insgesamt hervor, dass das strittige Fahrrecht iZm der bequemeren Zufahrt zum vermeintlich herrschenden Grundstück stehe; eine Einschränkung auf bloß den Beklagten als Berechtigten ist angesichts der Bezugnahme auf dessen Familie und Freunde auch nicht naheliegend.