OGH: § 9 WEG 2002 – zur Parteistellung (iZm Wohnungsverkauf) im Nutzwert-(Neu-)Festsetzungsverfahren
Auch wenn Parteistellung den jeweiligen Eigentümern entsprechend ihrer grundbücherlichen Eintragung zukommt, erfordert dies nicht die ständige Aktualisierung der Anführung der Parteien im Kopf der Entscheidung, wenn durch die Beachtung der Zustellvorschriften des § 52 Abs 2 Z 3 und 4 WEG 2002 eine Einbeziehung der jeweiligen materiell-rechtlich als Partei anzusehenden Personen gewährleistet ist
§ 9 WEG 2002, § 52 WEG 2002
GZ 5 Ob 89/19b, 13.06.2019
OGH: Ein Nutzwert-(Neu-)Festsetzungsverfahren berührt die Interessen sämtlicher Mit- und Wohnungseigentümer, denen somit Parteistellung zukommt. Dabei ist auf den Grundbuchstand im Zeitraum des erstinstanzlichen Verfahrens abzustellen. Die an die Miteigentümergemeinschaft geknüpfte Parteistellung beginnt mit der Eintragung im Grundbuch und endet mit der Eintragung der Löschung. Bei Eigentumsübergang scheidet der frühere Eigentümer aus dem Verfahren aus und tritt der Erwerber ein.
Auch wenn somit Parteistellung den jeweiligen Eigentümern entsprechend ihrer grundbücherlichen Eintragung zukommt, erfordert dies nicht die ständige Aktualisierung der Anführung der Parteien im Kopf der Entscheidung, wenn durch die Beachtung der Zustellvorschriften des § 52 Abs 2 Z 3 und 4 WEG 2002 eine Einbeziehung der jeweiligen materiell-rechtlich als Partei anzusehenden Personen gewährleistet ist.
Aus dem Grundbuchstand ergibt sich, dass die vormalige Drittantragsgegnerin ihre Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 6 mit Kaufvertrag vom 22. 3. 2019 an L***** und D***** veräußert hat, somit nach Beschlussfassung erster Instanz. Als Partei ist daher noch die Drittantragsgegnerin anzusehen, einer formellen Einbeziehung der Letztgenannten als Parteien des Verfahrens bedarf es nicht.
Allerdings wird das Erstgericht die bisher offenbar irrtümlich unterbliebene Zustellung der Rekursentscheidung an die nicht rechtsfreundlich vertretenen Mit- und Wohnungseigentümer durch Hausanschlag iSd § 52 Abs 2 Z 4 WEG 2002 zu veranlassen haben.