OGH: Zur Aufrechnung als Oppositionsgrund
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Oppositionsprozess eine außergerichtliche Aufrechnung geltend gemacht werden kann, ist prozessualer Natur und daher nach der lex fori zu beurteilen; für die Wirksamkeit der Aufrechnung kommt es auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung an
§ 35 EO, Art 3 Rom I-VO, § 1438 ABGB
GZ 3 Ob 116/18g, 26.06.2019
OGH: Die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Oppositionsprozess Aufrechnung geltend gemacht werden kann, ist prozessual zu qualifizieren und daher nach der lex fori zu beurteilen. Berufen sich beide Parteien im Verfahren auf Regelungen einer bestimmten Rechtsordnung für die Beurteilung ihres Rechtsverhältnisses, kann darin uU eine konkludente Rechtswahl erblickt werden, die nach Art 3 Abs 2 Rom I-VO auch noch während eines laufenden Verfahrens zulässig ist.
Im vorliegenden Fall haben die Parteien im Berufungsverfahren eine allfällige Anwendbarkeit italienischen Sachrechts auf die hier zu beurteilende Oppositionsklage nicht releviert. Die Beklagte argumentiert auch in ihrem Rekurs gegen den Beschluss des Berufungsgerichts nur mit österreichischem Recht. Soweit der Kläger in seiner Rekursbeantwortung eine unrichtige Auslegung einer italienischen Gesetzesbestimmung durch die Gerichte im Titelverfahren behauptet, zieht er damit die Anwendbarkeit österreichischen Rechts auf die Beurteilung seines Oppositionsklagebegehrens ebenfalls nicht in Zweifel. Für die Frage der Wirksamkeit der für die vom Kläger als Oppositionsgrund geltend gemachten Aufrechnung ist hier somit österreichisches Sachrecht anzuwenden.
Wer eine außergerichtliche Aufrechnung behauptet, muss auch die Aufrechnungshandlung dartun, weil das Gegenüberstehen gleichartiger Forderungen zunächst nur ein Aufrechnungsverhältnis schafft und Schuldtilgung nur bei Hinzutreten der Aufrechnungshandlung erfolgt. Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnung nach § 1438 ABGB kommt es auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung an.