30.07.2019 Zivilrecht

OGH: Anwendbarkeit des HeimAufG auf Sonderschulen?

Eine mit einem Hort verbundene Sonderschule fällt in den Anwendungsbereich des HeimAufG


Schlagworte: Heimaufenthaltsrecht, Freiheitsbeschränkung, behinderte Minderjährige, Einrichtung, Kinderheim, Sonderschule, Tagesstätte, Wohngemeinschaft
Gesetze:

 

§ 2 HeimAufG

 

GZ 7 Ob 80/19v, 12.06.2019

 

OGH: Mit § 2 Abs 2 HeimAufG idF des 2. ErwSchG ist die Ausnahme des Anwendungsbereichs des HeimAufG in Bezug auf Heime und andere Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger weggefallen. Dadurch sind nunmehr alle Einrichtungen, auch jene, die unter der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers stehen, vom HeimAufG umfasst, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 HeimAufG erfüllen. Nach den Materialien fallen darunter sowohl Einrichtungen der Länder als auch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, etwa Landesjugendheime, Heime privater Träger, sonder-, heil- und sozialpädagogische Wohngemeinschaften, SOS-Kinderdörfer oder Sonderschulen.

 

Das HeimAufG kommt wie bisher nicht zur Anwendung, wenn der behinderte Minderjährige in der Familie gepflegt wird. Abgesehen davon macht es aber nach der einrichtungsbezogenen Abgrenzung grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Bewohner dort übernachten oder nur ambulant betreut werden.

 

Die hier mit einem Hort verbundene, in den Materialien ausdrücklich genannte Sonderschule fällt daher nunmehr in den Anwendungsbereich des HeimAufG idF des 2. ErwSchG.