VwGH: Befangenheit von Amtssachverständigen
Selbst ein tatsächlich bestehender Mangel an Einsicht oder Fachkunde des Amtssachverständigen könnte nicht als Befangenheit gewertet werden
§ 53 AVG, § 7 AVG
GZ Ra 2019/10/0018, 27.03.2019
Die Zulässigkeitsausführungen wiederholen den Vorwurf, der Amtssachverständige für Landwirtschaft sei befangen, führen dazu allerdings lediglich aus, dieser habe behauptet, dem Revisionswerber stünden für sein Projekt andere Flächen als die zur Rodung beantragten Waldflächen zur Verfügung.
VwGH: Wenn das VwG eine derartige Äußerung des Amtssachverständigen nicht zum Anlass genommen hat, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln, so kann dem nicht entgegengetreten werden. Im Übrigen könnte nach der hg Rsp selbst ein tatsächlich bestehender Mangel an Einsicht oder Fachkunde des Amtssachverständigen nicht als Befangenheit gewertet werden.