20.07.2019 Verfahrensrecht

OGH: Zur Parteistellung des potentiellen Erben

Dem potentiellen Erben wird zwar Parteistellung und Rekurslegitimation ausnahmsweise auch schon vor Abgabe einer Erbantrittserklärung eingeräumt, wenn er sein aktives Interesse am Erbantritt bekundet hat und die Abgabe einer Erbantrittserklärung aus nicht in seiner Sphäre liegenden Gründen unterblieb; erforderlich ist aber, dass er bereits deutlich zum Ausdruck gebracht hat, er wolle das Erbe antreten; dies kann dem bloßen Ersuchen, von Weiterungen auf dem Laufenden gehalten zu werden, nicht entnommen werden, sodass die Testamentserben nicht schon dadurch, sondern erst mit der Erbantrittserklärung vom 19. 9. 2018 und somit erst nach dem Genehmigungsbeschluss Parteistellung erlangten


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Verlassenschaftsverfahren, potentielle Erben, Parteistellung, Rekurslegitimation
Gesetze:

 

§ 2 AußStrG

 

GZ 2 Ob 76/19v, 24.06.2019

 

OGH: Wie der Fachsenat jüngst in der Entscheidung 2 Ob 32/19y ausgesprochen hat, wird zwar dem potentiellen Erben Parteistellung und Rekurslegitimation ausnahmsweise auch schon vor Abgabe einer Erbantrittserklärung eingeräumt, wenn er sein aktives Interesse am Erbantritt bekundet hat und die Abgabe einer Erbantrittserklärung aus nicht in seiner Sphäre liegenden Gründen unterblieb. Erforderlich ist aber, dass er bereits deutlich zum Ausdruck gebracht hat, er wolle das Erbe antreten.

 

Dies kann dem bloßen Ersuchen, von Weiterungen auf dem Laufenden gehalten zu werden, nicht entnommen werden, sodass die Testamentserben nicht schon dadurch, sondern erst mit der Erbantrittserklärung vom 19. 9. 2018 und somit erst nach dem Genehmigungsbeschluss Parteistellung erlangten. Die einen Tag davor (am 18. 9. 2018) durch das Prozessgericht bewirkte Zustellung des Genehmigungsbeschlusses löste keine Rechtsmittelfrist für die Testamentserben aus. Auch dem Verlassenschaftskurator stand keine Rechtsmittelfrist offen, innerhalb deren die Testamentserben noch den Rekurs erheben hätten können. Zum Zeitpunkt der Erhebung des Rekurses am 27. 9. 2018 war der Genehmigungsbeschluss vom 10. 9. 2018 daher bereits in Rechtskraft erwachsen.