20.07.2019 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob im Fall eines sale-and-lease-back-Vertrags Gewährleistungsansprüche zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer ausgeschlossen sind

Ob – wie von den Vorinstanzen verneint – eine Verletzung einer erstmaligen Verschaffungspflicht durch die Klägerin, auf die sich die Beklagten iZm der eingewandten Wandlung ausschließlich stützen, bei der hier gegebenen Konstellation eines sale-and-lease-back-Vertrags überhaupt in Betracht kommt (sodass ein Gewährleistungsausschluss diesbezüglich gar nicht nötig wäre) bzw ob – wie in der Revisionsbeantwortung vertreten – dem Leasingnehmer als Verkäufer die Berufung auf die Mangelhaftigkeit des Leasingobjekts gegenüber dem Leasinggeber schon deshalb versagt bleibt, weil nichts gefordert werden darf, was sogleich wieder zurückgegeben werden muss, kann mangels Relevanz die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen


Schlagworte: Gewährleistung, sale-and-lease-back-Vertrag, Finanzierungsleasing, Gewährleistungsausschluss
Gesetze:

 

§§ 922 ff ABGB, § 879 ABGB

 

GZ 4 Ob 90/19t, 13.06.2019

 

OGH: Der Hinweis auf die Judikatur zu den unabdingbaren Gewährleistungsverpflichtungen des Leasinggebers wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf.

 

Nach dieser Rsp gehört beim Finanzierungsleasing die Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs der Sache zur unabdingbaren Verpflichtung des Leasinggebers im Austauschverhältnis zu den Leasingraten. Demnach ist eine Klausel, die die Erhaltungspflicht des Leasingnehmers auch bei unterbliebener erstmaliger Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs vorsieht, unzulässig. Auch die Überwälzung des Lieferrisikos auf den Leasingnehmer ist jedenfalls eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB.

 

Dieser Judikatur liegt zugrunde, dass der Leasingnehmer keinen Kaufvertrag mit dem Lieferanten abschließt, weshalb ihm diesem gegenüber weder Eigentumsverschaffungsansprüche, noch eigene vertragliche Gewährleistungsansprüche oder ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung zustehen. Vielmehr erwirbt der Leasinggeber das Leasinggut bei einem Dritten (Lieferanten, Hersteller, Händler), um es dem Leasingnehmer für eine bestimmte Zeit zum Gebrauch zu überlassen. Die vertragliche Hauptverpflichtung des Leasinggebers wird beim Finanzierungsleasing darin gesehen, dem Leasingnehmer ein zum vereinbarten Gebrauch taugliches Leasinggut zur Verfügung zu stellen. Aus diesen Umständen erachtet es die zitierte Rsp daher als sachgerecht, entgegenstehende Vereinbarungen, die die erstmalige Hauptverschaffungspflicht des Leasinggebers abbedingen, selbst wenn die Käuferrechte dem Leasingnehmer abgetreten werden, als Verstoß gegen § 879 ABGB zu beurteilen.

 

Wenn die Vorinstanzen diese Rsp für die hier gegebene Konstellation, die davon geprägt ist, dass die Erstbeklagte das Leasinggut vom Dritten selbst käuflich erworben und an die Klägerin (weiter-)verkauft hat, nicht für einschlägig erachteten, bedarf dies keiner Korrektur. Das Leasingobjekt befand sich im Zeitpunkt des Verkaufs an die Klägerin bzw des Zurückleasens von dieser bereits durchgehend bei der erstbeklagten Leasingnehmerin, womit die Verschaffung des Objekts durch den Lieferanten aufgrund des (mit dem späteren Leasingnehmer abgeschlossenen) ersten Kaufvertrags dem Leasingvertrag (und den daraus abzuleitenden Rechten und Pflichten) zeitlich vorgelagert war.

 

Die Vorinstanzen haben das geltend gemachte Wandlungsrecht ua wegen des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses verneint. Gerade aufgrund der hier vorliegenden Umstände, durch die sich der sale-and-lease-back-Vertrag von jenen Konstellationen unterscheidet, die der zu den oben referierten Judikatur zugrundeliegen, ist eine derartige Schlussfolgerung (auch mangels Anwendung verbraucherrechtlicher Schutzbestimmungen) jedenfalls vertretbar. Die Verneinung der von den Beklagten auf § 879 Abs 3 ABGB gestützten Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses ist daher nicht korrekturbedürftig, zumal die Erfüllung des Tatbestands dieser von den Beklagten herangezogenen Norm stets von den Umständen des Einzelfalls abhängt (arg „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls“).

 

Ob – wie von den Vorinstanzen verneint – eine Verletzung einer erstmaligen Verschaffungspflicht durch die Klägerin, auf die sich die Beklagten iZm der eingewandten Wandlung ausschließlich stützen, bei der hier gegebenen Konstellation eines sale-and-lease-back-Vertrags überhaupt in Betracht kommt (sodass ein Gewährleistungsausschluss diesbezüglich gar nicht nötig wäre) bzw ob – wie in der Revisionsbeantwortung vertreten – dem Leasingnehmer als Verkäufer die Berufung auf die Mangelhaftigkeit des Leasingobjekts gegenüber dem Leasinggeber schon deshalb versagt bleibt, weil nichts gefordert werden darf, was sogleich wieder zurückgegeben werden muss, kann mangels Relevanz die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen.