OGH: § 19 Abs 2 EKHG – Haftung des Betriebsunternehmers für das Verschulden der Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb der Eisenbahn tätig waren
Die Tatsache, dass der Kleinwagenführer im Rahmen der bestehenden Vertragsverhältnisse von der Erstbeklagten der Zweitbeklagten und von dieser der Drittnebenintervenientin beigestellt wurde, vermag die Zurechnung seines Fehlverhaltens zur Zweitbeklagten ebenso wenig auszuschließen, wie der Umstand, dass er die konkret anfallenden Tätigkeiten eigenverantwortlich durchzuführen hatte und die Gefahrenbeherrschung bei ihm lag; denn die vom Willen der Zweitbeklagten gedeckte Tätigkeit des Kleinwagenführers beim Betrieb der Eisenbahn umfasste jedenfalls das gesamte Spektrum seiner auf der Baustelle in Frage kommenden Leistungen beim Verschub; dazu zählte nach den Feststellungen auch das „Sichern von Fahrzeugen“ und – wie im konkreten Fall – auch von Wagen, wofür die Zweitbeklagte selbst die erforderlichen Klemmkeile zur Verfügung gestellt hatte; gerade dabei ist dem Kleinwagenführer aber der zum Unfall führende Fehler unterlaufen; ob der unzureichend gesicherte Waggon in der Folge durch das Zweiwegefahrzeug oder ein anderes Triebfahrzeug oder auf sonstige Weise ins Rollen gebracht wurde, ist für die Frage der Zurechnung dieses Fehlverhaltens nicht von Bedeutung
§ 19 EKHG
GZ 2 Ob 97/18f, 24.06.2019
OGH: Nach § 19 Abs 2 EKHG haftet der Betriebsunternehmer für das Verschulden der Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb der Eisenbahn tätig waren. Diese Bestimmung ordnet eine über die §§ 1313a und 1315 ABGB hinausgehende Gehilfenhaftung an. Unerheblich ist, ob vom Willen des Betriebsunternehmers auch ein anlässlich des Tätigwerdens gesetztes Fehlverhalten umfasst ist. Auch auf das Vorliegen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an. Nur für Tätigkeiten, die ganz aus dem Rahmen des Vorgesehenen fallen, hat der Betriebsunternehmer nicht einzustehen.
Nach diesen Kriterien begegnet die Rechtsansicht der Vorinstanzen keinen Bedenken: Die Tatsache, dass der Kleinwagenführer im Rahmen der bestehenden Vertragsverhältnisse von der Erstbeklagten der Zweitbeklagten und von dieser der Drittnebenintervenientin beigestellt wurde, vermag die Zurechnung seines Fehlverhaltens zur Zweitbeklagten ebenso wenig auszuschließen, wie der Umstand, dass er die konkret anfallenden Tätigkeiten eigenverantwortlich durchzuführen hatte und die Gefahrenbeherrschung bei ihm lag. Denn die vom Willen der Zweitbeklagten gedeckte Tätigkeit des Kleinwagenführers beim Betrieb der Eisenbahn umfasste jedenfalls das gesamte Spektrum seiner auf der Baustelle in Frage kommenden Leistungen beim Verschub. Dazu zählte nach den Feststellungen auch das „Sichern von Fahrzeugen“ und – wie im konkreten Fall – auch von Wagen, wofür die Zweitbeklagte selbst die erforderlichen Klemmkeile zur Verfügung gestellt hatte. Gerade dabei ist dem Kleinwagenführer aber der zum Unfall führende Fehler unterlaufen. Ob der unzureichend gesicherte Waggon in der Folge durch das Zweiwegefahrzeug oder ein anderes Triebfahrzeug oder auf sonstige Weise ins Rollen gebracht wurde, ist für die Frage der Zurechnung dieses Fehlverhaltens nicht von Bedeutung. Ebenso wenig relevant ist daher, ob die Zweitbeklagte dem Einsatz des Zweiwegefahrzeugs zugestimmt hatte, wobei aber ohnehin feststeht, dass sie jedenfalls von diesem Einsatz wusste und dieser „für sie in Ordnung war“.
Wenn daher die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gelangten, der Kleinwagenführer sei im Unfallszeitpunkt mit dem Willen der Zweitbeklagten beim Betrieb der Eisenbahn tätig gewesen, so wirft dies keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.