02.07.2019 Verfahrensrecht

OGH: Einstweiliger Mietzins iSd § 382f EO

Das Gesetz macht damit die Möglichkeit, einen einstweiligen Mietzins aufzuerlegen, vom Vorliegen eines Hauptmietverhältnisses abhängig; im Hinblick darauf, dass nicht zu unterstellen ist, dass dem Gesetzgeber die Existenz von Untermietverhältnissen nicht bekannt war, ist nicht von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes auszugehen


Schlagworte: Exekutionsverfahren, einstweiliger Mietzins, Untermietverhältnisse
Gesetze:

 

§ 382f EO

 

GZ 9 Ob 17/19v, 15.05.2019

 

OGH: Nach § 382f EO kann das Gericht auf Antrag des Vermieters dem Hauptmieter die Zahlung eines einstweiligen Mietzinses auftragen, wenn zwischen den Parteien eines dem Mietrechtsgesetz gänzlich unterliegenden Hauptmietvertrags über eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit ein Verfahren über eine Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG oder über eine Räumungsklage wegen Mietzinsrückstands gem § 1118 ABGB anhängig ist.

 

Das Gesetz macht damit die Möglichkeit, einen einstweiligen Mietzins aufzuerlegen, vom Vorliegen eines Hauptmietverhältnisses abhängig.

 

Der von der Revisionsrekurswerberin unter Berufung auf eine vergleichbare Interessenlage argumentierte Analogieschluss auf Untermietverhältnisse setzt das Vorliegen einer Gesetzeslücke voraus, dh dass der Rechtsfall nach dem Gesetz nicht beurteilt werden kann, jedoch von Rechts wegen einer Beurteilung bedarf, somit eine „planwidrige Unvollständigkeit“ vorliegt. Wurde aber vom Gesetzgeber für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge bewusst nicht angeordnet, so fehlt es an einer Gesetzeslücke und daher auch an der Möglichkeit ergänzender (analoger) Rechtsfindung.

 

Im Hinblick darauf, dass nicht zu unterstellen ist, dass dem Gesetzgeber die Existenz von Untermietverhältnissen nicht bekannt war, ist nicht von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes auszugehen.

 

Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der beispielsweise in der Entscheidung 8 Ob 100/05x zu beurteilen war: Im Rahmen der komplexen Regelungen des (Teil-)Anwendungsbereichs des MRG ist nicht auszuschließen, dass in einzelnen Fallkonstellation eine der Wertung des § 382f EO vergleichbare Interessenlage vorliegt, die vom Gesetzgeber nicht bedacht wurde.

 

Dazu kommt, dass der Gesetzgeber auf die Kritik, dass trotz vergleichbarer Situation eine unmittelbare Anwendung des § 382f EO im Bereich von Nutzungsverträgen, die dem WGG unterliegen, nicht vorgesehen ist, mit der Einführung des § 20 Abs 3a WGG im Rahmen der Wohnrechtsnovelle 2006 – WRN 2006 reagiert hat. Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Untermietverhältnisse erfolgte dagegen nicht.

 

Ist aber das Vorliegen einer planwidrigen Lücke zu verneinen, verbietet sich eine analoge Anwendung einer Regelung unabhängig davon, ob eine vergleichbare Interessenlage eine solche wünschenswert erscheinen ließe.